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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Erstattung von Anwaltskosten durch ArbG nach leicht vermeidbarer Strafanzeige

    Ein ArbG, der Strafanzeige gegen seinen ArbN erstattet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen (Arbeitsgericht Köln 18.12.14, 11 Ca 3817/14, Abruf-Nr. 143636).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN hatte den Geldschein eines Kunden zur Überprüfung der Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt gab er den Schein beim ArbG ohne Quittung ab. Auf Rückfrage des Kunden konnte der Vorgang nicht nachvollzogen werden. Der ArbG erstattete Strafanzeige gegen den zwischenzeitlich ausgeschiedenen ArbN, ohne diesen zu befragen. Nach Aufklärung des Sachverhalts stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der ArbN verlangt die Kosten seines Rechtsanwalts erstattet.

     

    Das Arbeitsgericht hat den ArbG entsprechend verurteilt. Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schadenersatzanspruchs belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt. Hier seien besondere Fürsorgepflichten gegeben, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe.

     

     

    Praxishinweis

    Vorliegend hätte der ArbG den ArbN vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt so aufklären müssen. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG ist im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die im Wesentlichen die Rechtsanwaltsvergütung betreffen, gegeben. Dies steht dem Erstattungsanspruch des ArbN hier nicht entgegen. Er verlangt nämlich die Erstattung von Anwaltskosten, die im Rahmen der Vertretung in einem Strafverfahren und nicht eines arbeitsrechtlichen Mandats angefallen sind. Anspruchsgrundlage ist hier, bei Bejahung einer Pflichtverletzung des ArbG, § 280 Abs. 1, § 241 BGB i.V.m. PVV.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wann muss der ArbN Detektivkosten bei einer wirksamen Verdachtskündigung erstatten? BAG in AA 14, 78.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 21 | ID 43151181