· Fachbeitrag · Verdachtskündigung
Verdachtskündigung wird eng, wenn sie nur auf „Hören-Sagen“ gestützt wird
Eine Verdachtskündigung kann nicht ohne sonstige unstreitige objektive Verdachtsmomente allein auf außergerichtliche und in der Sache bestrittene Zeugenaussagen gestützt werden. Liegen dem ArbG allein außergerichtliche Zeugenaussagen vor, muss eine Tatkündigung erwogen und der Tatbeweis durch gerichtliche Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen geführt werden. Das gilt erst recht, wenn der Tatvorwurf lediglich auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt wird.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung aufgrund erheblicher Verdachtsmomente.
Der ArbN war bei dem beklagten Land in einer oberen Landesbehörde seit 2014 als sogenannter Kleinfundbearbeiter (Fundbearbeiter Sondengängerfunde) sowie Digitalisierer/E-Akte beschäftigt. Ob der ArbN 2017/2018 (bezüglich vier Steinartefakten/Bruchstücke) sowie 2019/2020 (vier Bronzegefäße) als Fundbearbeiter gegenüber den Findern falsche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Funden gemacht hat, einzelne Fundstücke aus dem Metalllager der Außenstelle entwendet und „übereignet“ bzw. einzelne Fundstücke gegen Barzahlung ohne Quittung käuflich erworben hat, ist streitig. Der ArbG hörte den ArbN zu einem entsprechenden Tatverdacht an. Dieser wies die Vorwürfe zurück. Der Personalrat lehnte die Zustimmung zur beabsichtigen ordentlichen Kündigung ab.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig