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  • · Fachbeitrag · Versorgungsausgleichs-Vereinbarungen

    Verrechnungsabrede von Beamten im Landesdienst

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG (BGH 30.4.14, XII ZB 668/12, FamRZ 14, 1179, Abruf-Nr. 141678).

     

    Sachverhalt

    Während der Ehezeit haben die Eheleute beamtenrechtliche Versorgungsanrechte gegenüber einem Bundesland erworben. Der Ausgleichswert des von M erworbenen Anrechts ist höher als der bei F. Die Ehegatten vereinbarten in notarieller Urkunde, dass die Ausgleichswerte miteinander verrechnet werden sollten. Folglich sollte das Anrecht des M nur in Höhe des verbleibenden Ausgleichswerts und das Anrecht der F nicht ausgeglichen werden. Dem entsprechend hat das AG angeordnet, dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des M für F eine gesetzliche Rentenanwartschaft bezogen auf das Ehezeitende begründet wird und kein darüber hinausgehender Ausgleich der beamtenrechtlichen Anrechte beider Ehegatten stattfindet. Das OLG Schleswig hat dies bestätigt (FamRZ 13, 887). Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Landes als Dienstherr beider Eheleute blieb erfolglos.

    Entscheidungsgründe

    § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG gestattet den Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) zu schließen und dabei von den gesetzlichen Teilungsbestimmungen abzuweichen. Zulässig ist es grundsätzlich auch, einzelne Anrechte ganz oder teilweise vom an sich gesetzlich vorgesehenen Ausgleich auszuschließen, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Das Familiengericht ist an eine solche Vereinbarung gebunden, wenn sie die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 7 und § 8 VersAusglG erfüllt.