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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kostenfestsetzung, wenn die Partei u.a. vom unterlegenen Beklagten beerbt wird

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    • 1. Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.
    • 2. Dem aus § 2039 S. 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.
     

    Sachverhalt

    Das AG hatte die Kosten des Rechtsstreits den beklagten Eheleuten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Klägerin hat die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten beantragt. Sie verstarb und wurde von ihren Kindern, der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1), beerbt. Das AG legte den Beklagten mit Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) auf, die Kosten zu zahlen. Die Beklagten rügten mit der sofortigen Beschwerde u.a., dass das AG nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin verstorben sei. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat das Rubrum dahingehend geändert, dass die Antragstellerin als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Klägerin, bestehend aus der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1), aufgeführt wird. Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde nach dem Tod der Klägerin auf Antragstellerseite nicht von der Erbengemeinschaft, sondern der Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) fortgeführt. Der Beklagte zu 1) behielt seine prozessuale Stellung, obwohl er Miterbe nach der Klägerin ist. Sein Widerspruch als Miterbe nach der Klägerin steht der Kostenfestsetzung nicht entgegen (MüKo/Gergen, BGB, 6. Aufl., § 2039 Rn. 14; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2039 Rn. 6, 10; a.A. OLG Frankfurt am Main NJW 12, 2595 = ZEV 12, 264). Sinn des § 2039 BGB ist es, eine Einziehung auch gegen den Widerspruch von Miterben zu ermöglichen (MüKo/Gergen,a.a.O., § 2039 Rn. 14). Gem. § 2039 S. 1 BGB kann die Antragstellerin Leistung aber nur an alle Miterben verlangen. Dies hat sie gemacht.

     

    Praxishinweis

    Vorliegend ist die Rechtsnachfolge vor Rechtskraft des KFB eingetreten. Für § 325 Abs. 1 ZPO (Rechtskraftwirkung) kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob auf Leistung an den Kläger oder an den Rechtsnachfolger erkannt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 325 Rn. 17). Der KFB verpflichtete mithin nach Eintritt seiner Rechtskraft die Beklagten, die festgesetzten Kosten an die Erben der Klägerin zu erstatten.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 92 | ID 42655175