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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Umsetzung der rückwirkend beschlossenen Änderungen im Hausarzt-EBM

    | Wie in AAA 01/2014, Seite 3 gemeldet, hat der Bewertungsausschuss am 18. Dezember 2013 zwei Änderungen am Hausarzt-EBM rückwirkend zum 1. Oktober 2013 beschlossen. Wegen der Feiertage und des Jahreswechsels haben jedoch nicht alle Hausärzte diese Information rechtzeitig vor Abgabe der Abrechnungsunterlagen des Quartals 4/2013 erhalten. Für diejenigen Hausärzte, die diese Änderungen bei der Erstellung der Abrechnung nicht berücksichtigen konnten, stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise noch Korrekturen vorgenommen werden können. |

     

    Vergütung der Vorhaltepauschale

    Keine Umsetzungsprobleme dürfte die Änderung hinsichtlich der Vergütung der Vorhaltepauschale Nr. 03040/04040 zu 50 Prozent bei Abrechnung der Versichertenpauschale nach Nr. 03010 (04010) im Vertretungsfall bereiten. Die Vorhaltepauschale wird zum einen nicht vom Arzt, sondern von der KV zugesetzt. Zum anderen erkennt die KV den Vertretungsfall daran, dass die Behandlung im Vertretungsfall auf Muster 19 in der Scheinuntergruppe 42 abgerechnet wird und außerdem die Versichertenpauschale Nr. 03010 (04010). Soweit aus den Rundschreiben der KVen erkennbar, wird diese Änderung in allen KVen automatisch umgesetzt. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer KV.

     

    Dauer der APK bei Gesprächsleistungen und bei der Sozialpädiatrie

    Problematisch ist die Umsetzung der zweiten Änderung, nämlich die Streichung der Anmerkungen zu den Gesprächsleistungen und der Sozialpädiatrie hinsichtlich der Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit. Sowohl das ärztliche Gespräch nach Nr. 03230 (04230) von je 10 Minuten Dauer als auch die sozialpädiatrische Beratung nach Nr. 04355 von mindestens 15 Minuten Dauer konnten aufgrund der Änderungen vom 18. Dezember bereits im Quartal 4/2013 neben der vollen und halben Versichertenpauschale berechnet werden. Eine Mindestkontaktzeit von 20 Minuten (Nr. 03000/04000) bzw. 15 Minuten (Nr. 03010/04010) bzw. 25 Minuten (Nr. 04355) war nicht erforderlich. Die KV kann allerdings anhand der Abrechnung nicht erkennen, ob beim Erstkontakt zusammen mit der Abrechnung der Versichertenpauschale auch ein problemorientiertes Gespräch im erforderlichen Zeitumfang geführt wurde.

     

    • Beispiel

    Bei einem Erstkontakt im Quartal 4/2013 mit Berechnung der Versichertenpauschale Nr. 03000 führt der Hausarzt ein Gespräch mit einem Patienten von 15 Minuten Dauer. Die Nr. 03230 wurde nicht berechnet, da die ursprünglich geforderte Mindestkontaktzeit von 20 Minuten für die Abrechnung der Nr. 03230 neben der Versichertenpauschale Nr. 03000 nicht vorlag.

     

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie diese Änderung bei Erstellung der Abrechnung des Quartals 4/2013 nicht berücksichtigt haben, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer KV nach den Möglichkeiten einer Abrechnungskorrektur (Fristen beachten!).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 7 | ID 42495919