Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Wichtige Änderungen bei der Vorhaltepauschale

    | Der Bewertungsausschuss hat am 18. Dezember wesentliche Änderungen bei der Vorhaltepauschale nach Nr. 03040/04040 beschlossen. Diese Änderungen gelten ab 1. Januar 2014, zum Teil aber bereits rückwirkend zum 1. Oktober 2013. |

     

    Höherbewertung der Vorhaltepauschale

    Im Rahmen der Honorarverhandlungen 2014 haben sich die Krankenkassen bekanntlich verpflichtet, für den hausärztlichen Versorgungsbereich bundesweit 70 Mio. Euro zu zahlen. Dieser Betrag ist zweckgebunden zur Höherbewertung der Vorhaltepauschale zu verwenden (lesen Sie dazu auch AAA 10/2013, Seite 8).

     

    Diese Vorgabe hat der Bewertungsausschuss am 18. Dezember 2013 umgesetzt. Die Bewertung der EBM-Nrn. 03040 und 04040 erhöht sich mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um 4 Punkte von 140 Punkte auf 144 Punkte. Dies entspricht bei einem für 2014 geltenden Orientierungswert von 10,13 Cent einem Betrag von 14,59 EURO.

     

    Aufschlag für große Praxen - Abschlag für kleine Praxen

    Die bisherigen prozentualen Auf- und Abschläge in Höhe von 10 Prozent auf die Vorhaltepauschale werden ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch absolute Auf- und Abschläge ersetzt. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt erfolgt ein Abschlag in Höhe von 14 Punkten, bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen ein Aufschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenordnungsposition 03040. Diese Änderung wird damit begründet, dass die Aufwertung der Gebührenordnungspositionen nicht zu einer Veränderung der absoluten Zu- und Abschläge führen soll.

     

    Vorhaltepauschale im Vertretungsfall

    Analog der Regelung für diabetologische und HIV-Schwerpunktpraxen - Abschlag von 50 Prozent auf die Vorhaltepauschale bei arztgruppengleicher Überweisung - sind die Nrn. 03040 und 04040 auch bei einer Behandlung im Vertretungsfall, also bei Abrechnung der Versichertenpauschale Nr. 03010 bzw. 04010 mit einem Abschlag von 50 Prozent berechnungsfähig; sie wird in dieser Höhe von der KV automatisch zugesetzt.

     

    Der Beschluss bestimmt weiter, dass die Behandlung im Vertretungsfall nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu kennzeichnen ist. Wie dies geschehen soll, insbesondere ob die Abrechnung auf Muster 19 ausreichend ist, war bei Redaktionsschluss von AAA noch nicht bekannt.

     

    MERKE |  Überraschenderweise gilt diese Regelung bereits rückwirkend ab 1. Oktober 2013, also bereits für das Quartal IV/2013. Achten Sie daher auf die Umsetzungsinformationen Ihrer KV.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 6 | ID 42466742