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  • · Fachbeitrag · Teilzeittätigkeit

    Kürzerer Urlaub bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit?

    Auch bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeittätigkeit durch einen ArbN während des laufenden Urlaubsjahres bleiben die in der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage in vollem Umfang erhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung an weniger Arbeitstagen pro Woche ausgeübt wird (EuGH 13.6.13, C-415/12, Abruf-Nr. 132707).

     

    Sachverhalt

    Eine an fünf Wochentagen vollzeitbeschäftige ArbN nahm nach Ablauf Ihrer Elternzeit ihre Arbeit als Teilzeitbeschäftigung an drei Arbeitstagen pro Woche wieder auf. Aus der früheren Vollzeitbeschäftigung standen ihr unstreitig noch 29 Urlaubstage zu. Der ArbG war der Meinung, diese 29 Urlaubstage so an die nun reduzierten Arbeitstage pro Woche anpassen zu können, dass der Urlaubsanspruch aus der früheren Beschäftigung von 29 auf 17 Tage im Rahmen des vorliegenden Teilzeitarbeitsverhältnis gekürzt werden könne. Die hiergegen von der ArbN erhobene Klage auf Feststellung, dass weiterhin ein Resturlaubsanspruch in Höhe von 29 Urlaubstagen bestehe, setzte das Arbeitsgericht aus und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Der EuGH hat klargestellt, dass es nicht zulässig ist, einem vollzeitbeschäftigten ArbN wegen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung die zum Zeitpunkt des Übergangs erworbenen Urlaubsansprüche anteilig zu kürzen. Eine Kürzung im Verhältnis der Zahl der bisherigen und der neuen Arbeitstage verstoße gegen Artikel 7 der Richtlinie 2013/88 und gegen § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG. Der Grundsatz auf bezahlten Jahresurlaub nach Artikel 7 RL 2013/88 dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden. Zwar steht der Grundsatz, wie der EuGH weiterhin betont, einer Quotelung von Urlaubsansprüchen für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Für diese Zeit sei die Änderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber Vollzeitbeschäftigten aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der bereits erworbene Urlaubsanspruch aus einem Vollzeitarbeitsverhältnis könne hingegen nicht nachträglich pro rata temporis gekürzt werden.

     

    Praxishinweis

    Der EuGH hat erfreulicherweise deutlich klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte die volle Anzahl der während ihrer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage in die Teilzeittätigkeit „mitnehmen“ können. Nach dem EuGH bestünden für einen nachträglichen Teilverlust des bereits erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeittätigkeit keine sachlichen Gründe. Auch die Argumentation, dass die ArbN wegen der Reduzierung der Arbeitstage die gleiche Anzahl an Urlaubswochen pro Jahr erhalte, verfange nicht. Ein ArbN, der während einer Teilzeitbeschäftigung nur an drei Arbeitstagen pro Woche arbeite und Urlaub zuerkannt bekomme, erhalte nicht das Äquivalent von fünf Urlaubstagen, das ihm für diese Woche eigentlich zustehe.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 10 | ID 42457949