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  • · Fachbeitrag · KBV-Mitteilung

    Chroniker-/Hausarztpauschale in Gemeinschaftspraxen Hausarzt/Kinderarzt

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Die KBV hatte sich vor Kurzem in einem Schreiben dahingehend geäußert, dass bei demselben Patienten in einem Quartal weder zwei Hausarztpauschalen noch zwei Chronikerpauschalen berechnet werden können. Diese Auslegung des EBM wäre für Gemeinschaftspraxen aus Haus- und Kinderarzt fatal - wenn die KBV nicht zurückgerudert wäre. |

     

    Hausarzt/Kinderarzt = Zwei Chroniker-/Hausarztpauschalen

    Wird in einer Gemeinschaftspraxis zwischen einem Arzt des hausärztlichen Versorgungsbereichs (Allgemeinarzt) und einem Kinderarzt (auch hausärztlicher Versorgungsbereich) ein Jugendlicher von beiden Ärzten behandelt, rechnet der Hausarzt die Versichertenpauschale 03000, der Kinderarzt die Versichertenpauschale 04000 ab. Bei diesen Versichertenpauschalen wird der Abrechnung des Hausarztes automatisch von der KV die Hausarztpauschale 03040 (140 Punkte, 14 Euro) beigefügt, dem Kinderarzt die pädiatrische Hausarztpauschale 04040 (140 Punkte, 14 Euro). Liegen dann noch die Voraussetzungen zur Definition eines Chronikers vor, kann der Hausarzt zusätzlich eine der Chronikerpauschalen 03220 oder 03221 abrechnen, der Kinderarzt entsprechend die Positionen 04220 oder 04221. Diese Vorgehensweise stand zwischenzeitlich infrage, gilt aber nun doch weiterhin.

     

    Die KBV wollte eigene Regeln aufstellen!

    Was war passiert? Obwohl bei diesen Leistungspositionen kein gegenseitiger Berechnungsausschluss festgelegt ist, hat sich die KBV in einem Schreiben dahingehend geäußert, dass bei demselben Patienten in einem Quartal weder zwei Hausarztpauschalen noch zwei Chronikerpauschalen berechnet werden können. Begründet wurde dieser Ausschluss mit Punkt 2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM: „Für die Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen gilt: Inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen, die in mehreren Abschnitten/Kapiteln des EBM aufgeführt sind, sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“ Nach üblicher Anwendung der Abrechnungsregeln des EBM bedeutet allerdings der Berechnungsausschluss „nicht nebeneinander“, dass die so bezeichneten Positionen im Rahmen einer Konsultation (!) nicht nebeneinander berechnet werden können. Die KBV hatte sich aber in ihrem Schreiben darauf festgelegt, dass in einer Gemeinschaftspraxis Hausarzt/Kinderarzt zwar beide Versichertenpauschalen (03000 und 04000) berechnet werden können, aber nur eine Hausarztpauschale (03040 oder 04040) - auch bei Behandlung durch beide Ärzte - vergütet wird und zusätzlich entweder nur die Chronikerpauschale 03220 oder 03221 respektive 04220 oder 04221 berechnungsfähig ist. Nach massiven Protesten hat die KBV nunmehr mitgeteilt, dass der zunächst vertretene Abrechnungsausschluss nicht aufrechterhalten wird. In einer Gemeinschaftspraxis Hausarzt/Kinderarzt können somit beide Ärzte die Hausarztpauschalen (03040 und 04040) und die Chronikerpauschalen (03220/03221 und 04220/04221) abrechnen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 4 | ID 42414951