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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Abfindungen an künftige gesetzliche Erben

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Zur Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche ( §§ 2303 , 2325 ff. BGB ) muss auch über die Abfindung künftiger gesetzlicher Erben nachgedacht werden. Denkbare Abfindungsregelungen sind insbesondere die anlässlich eines Übertragungsvertrags zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Gleichstellungsgelder an Geschwister sowie Abfindungsvereinbarungen der Geschwister untereinander. Eine aktuelle Entscheidung des BFH ( BFH 16.5.13, II R 21/11, ErbBstg 13, 248 , Abruf-Nr. 132680 ; Vorinstanz: FG Münster 17.2.11, 3 K 4815/08 Erb, EFG 11, 1267) gibt Anlass, die schenkung- und einkommensteuerlichen Folgen anhand eines Musterfalls aufzuzeigen. |

    1. Musterfall (nach BFH 16.5.13, a.a.O.)

    K und seine drei Brüder schlossen am 14.2.06 einen Erbschaftsvertrag. Darin verzichtete K für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter M ausgeschlossen wird, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Vereinbarung betraf lediglich die Erbfolge nach der Mutter M, da der Vater der vier Brüder bereits vorverstorben war. Die drei Brüder des K verpflichteten sich, an K zum Ausgleich seines Verzichts auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche jeweils 200.000 EUR zu zahlen. Dabei waren sie sich darüber einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben solle und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren seien, wenn K nach dem Tode seiner Mutter nicht Erbe wird und - aus welchen Gründen auch immer - keinen Pflichtteilsanspruch haben sollte. Für die anwaltliche Beratung hatte K Rechtsanwaltskosten von 800 EUR sowie Notarkosten für die notarielle Beurkundung von 1.400 EUR sowie Steuerberatungskosten für die Abgabe der Schenkungsteuererklärung von 1.200 EUR zu zahlen.

     

    Hintergrund des Erbschaftsvertrags war, dass die Mutter am 24.12.01 an K bereits Wertpapiere mit einem Kurswert von 1.056.232 EUR übertragen hatte. Diese Schenkung hatte seinerzeit eine SchenkSt von 118.100 EUR ausgelöst (Bereicherung 1.056.232 EUR abzgl. Freibetrag 400.000 EUR = abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 656.200 EUR; bei einem Steuersatz von 19 % fällt SchenkSt von 124.678 EUR bzw. nach Härteausgleich 118.100 EUR an).

         

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