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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Abfindungen an künftige gesetzliche Erben

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche ( §§ 2303 , 2325 ff. BGB ), können gesetzliche Erben abgefunden werden. Denkbare Abfindungsregelungen sind insbesondere die anlässlich eines Übertragungsvertrags zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Gleichstellungsgelder an Geschwister sowie Abfindungsvereinbarungen der Geschwister untereinander. |

    1. Musterfall

    Der Musterfall lehnt sich an eine Entscheidung des BFH (10.5.17, II R 25/15, ErbBstg 17, 207 f. = DStR 17, 1817) an. Ihr lag folgender Sachverhalt zugrunde: K und seine drei Brüder schlossen am 14.2.06 einen Erbschaftsvertrag. Darin verzichtete K für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter M ausgeschlossen wird, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Vereinbarung betraf lediglich die Erbfolge nach der Mutter M, da der Vater der vier Brüder bereits vorverstorben war. Die drei Brüder des K verpflichteten sich, an K zum Ausgleich seines Verzichts auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche je Bruder 200.000 EUR zu zahlen. Dabei waren sie sich einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben soll und die Abfindungen nicht zurückzugewähren sind, wenn K nach dem Tode seiner Mutter nicht Erbe wird und ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ keinen Pflichtteilsanspruch hat. Die Schenkungsteuer darauf beträgt 118.100 EUR.

     

     

    Für die anwaltliche Beratung hatte K Rechtsanwaltskosten von 800 EUR sowie Notarkosten für die notarielle Beurkundung von 1.400 EUR sowie Steuerberatungskosten für die Abgabe der Schenkungsteuererklärung von 1.200 EUR zu zahlen. Mutter M hatte bereits am 24.12.01 an K Wertpapiere mit einem Kurswert von 1.056.232 EUR übertragen.

      

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