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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Kettenschenkung: Letzterwerber erwirbt vom Zwischenerwerber

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor (BFH 18.7.13, II R 37/11, Abruf-Nr. 133137).

     

    Sachverhalt

    S erhielt von seiner Mutter M schenkweise Grundbesitz. M bewilligte die Eintragung der Auflassung ins Grundbuch. Mit separatem Vertrag vom selben Tag übertrug S die Hälfte des ihm überlassenen Grundbesitzes auf seine Ehefrau (Klägerin K). S und K erklärten die Auflassung. Die Eintragung des Miteigentums der K sollte im Wege der Kettenauflassung erfolgen; S verzichtete insoweit auf seine Zwischeneintragung als Alleineigentümer. Nach Ansicht des FA und des FG (FG München 25.5.11, 4 K 960/08, EFG 11, 1733) habe M den Grundbesitz je zur Hälfte dem S und der K geschenkt.

     

    Entscheidungsgründe

    Wer Zuwendender und wer Bedachter im Rahmen einer Kettenschenkung ist, bestimmt sich danach, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (BFH 10.3.05, II R 54/03, ErbBstg 05, 186). Erhält jemand als Durchgangsperson eine Zuwendung, die er einer Verpflichtung folgend an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor (BFH 13.10.93, II R 92/91, BStBl II 94, 128). Ohne eine solche Verpflichtung liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor. Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten reicht es nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt (BFH 14.3.62, II 218/59 U, BStBl III 62, 206).

     

    Eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Schenkung und die Weiterschenkung in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträgen vereinbart wurden und der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzen konnte. Die zeitliche Abfolge der Schenkungen kann allerdings ein Indiz sein (BFH 13.10.93, II R 92/91, BStBl II 94, 128). Die Zusammenfassung einer Schenkung und einer sich anschließenden Weiterschenkung eines Grundstücks in einer Urkunde führt zu einer zeitgleichen Vereinbarung von Schenkung und Weiterschenkung, sodass der zuerst Bedachte damit regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf den Schenkungsgegenstand erlangen wird. Das gilt aber nicht, wenn sich aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig etwas anderes ergibt.

     

    Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihr Vermögen auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Für eine Zuwendung allein an das eigene Kind sprechen besondere Vereinbarungen, die eine Anrechnung der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2326 f. BGB) des Kindes sowie die Begründung eines Rückübertragungsanspruchs des zuwendenden Elternteils für bestimmte Fälle (wie z.B. das Vorversterben des Kindes) regeln. Die Vermögensübertragung an das eigene Kind liegt auch wegen der güterrechtlichen Folgen im Interesse der Eltern und des Kindes. Der Wert der Zuwendung wird bei einem Kind, das mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, dem Anfangsvermögen des Kindes hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und unterliegt damit im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht der Ausgleichspflicht (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1374 Rn. 6). Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten von vornherein durch die Abstimmung eines Gesamtplans auf eine Schenkung durch die Eltern an das Kind und eine anschließende Weiterschenkung eines Teils des geschenkten Gegenstands durch das Kind an seinen Ehegatten hingewirkt haben.

     

    Im Streitfall konnte S jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen. Für eine ausgeführte Grundstücksschenkung war aber nicht erforderlich, dass S den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt auch stellt (BFH 27.4.05, II R 52/02, BStBl II 05, 892). S hatte nach der Zuwendung eine eigene Entscheidungsmöglichkeit über die weitere Verwendung des Grundbesitzes. Der zwischen M und S geschlossene Vertrag enthielt keine Verpflichtung des S zur Weiterübertragung eines Miteigentumsanteils am Grundbesitz auf K. Der Abschluss der Schenkungsverträge in aufeinanderfolgenden Urkunden spricht nicht für eine solche Verpflichtung des S zur Weiterreichung des Grundbesitzes an K. Dies gilt selbst für den Fall, dass M im Rahmen einer Vorbesprechung beim Notar mit der Weitergabe an K einverstanden gewesen ist. Gegen eine Zuwendung der M an K spricht zudem, dass sich S die Zuwendung der M in voller Höhe auf seinen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen musste.

     

    Praxishinweis

    Eine Schenkung durch das Kind an seinen Ehegatten kommt bei vorhergehendem Erwerb des Schenkungsgegenstands von den Eltern allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Schwiegereltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf ihr Schwiegerkind übertragen, auch wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als ehebedingte Zuwendung des Kindes bezeichnet wird (BFH 10.3.05, II R 54/03, ErbBstg 05, 186). Der BFH stellte in dem Urteil auch darauf ab, dass keine Auflassung zugunsten des Kindes erfolgte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Brüggemann, Schenkungsteuerliche (Nicht-)Anerkennung von Kettenschenkungen, ErbBstg 13, 70 ff.
    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2013 | Seite 273 | ID 42364211

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