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  • · Fachbeitrag · Ehegattenarbeitsverhältnis

    Diese erhöhten Anforderungen gelten für die Anerkennung von Ehegattenarbeitsverträgen

    von StB Manfred Dribusch, Düsseldorf, www.bsrgmbh.de 

    Einem Ehegattenarbeitsvertrag ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn weder feste Arbeitszeiten vereinbart wurden, noch Regelungen zur Einhaltung der vereinbarten Arbeitsstunden bestanden oder die zu leistende Arbeit zumindest konkret festgelegt war (FG Düsseldorf 16.11.12, 9 K 2351/12-E, Abruf-Nr. 130047).

     

    Sachverhalt

    Ein Zahnarzt beschäftigte über Jahre seine Ehefrau als ArbN. Im Jahr 2011 wurde bei ihm eine Betriebsprüfung für 2007 bis 2009 durchgeführt, bei der die Prüferin das Ehegattenarbeitsverhältnis beanstandete. Zwar war die Erbringung der Arbeitsleistung als solche zu keinem Zeitpunkt streitig. Dennoch erkannte die Prüferin das Arbeitsverhältnis nicht an, da nur eine monatliche Arbeitszeit festgelegt war und keine Stundenzettel erstellt worden waren.

     

    Zudem habe die Ehefrau des Zahnarztes Tätigkeiten entfaltet, die üblicherweise im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erledigt würden. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, klagte der Zahnarzt.

     

    • Hintergrund

    Verträge zwischen nahen Angehörigen können im Einzelfall ein beträchtliches Steuersparpotenzial entfalten, unterliegen jedoch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Anerkennung einer besonders kritischen Überprüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Die für dieses Verfahren wichtigen Passagen des Arbeitsvertrags lauteten:

     

    § 2 Tätigkeit: Der Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin umfasst folgende Tätigkeiten: Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung.

     

    § 3 Arbeitszeit: Die Arbeitszeit beträgt 45 Stunden monatlich, wobei die Arbeitszeit in Abhängigkeit von den betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden kann.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Vertragsklauseln hielten der gerichtlichen Prüfung auf Fremdüblichkeit nicht stand. Das FG führt insofern aus:

     

    • Es ist unter Fremden nicht üblich, dass sich der ArbN lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem ArbG überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des ArbN liegt. Üblicherweise wird mindestens die Arbeitszeit festgelegt, d.h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der ArbN zu arbeiten hat.

     

    • In § 3 des Vertrags ist hinsichtlich der Arbeitszeit nur geregelt, dass monatlich 45 Stunden zu arbeiten sind. Zu welchen Zeiten diese Stunden abzuarbeiten sind, ist nicht festgelegt. Dadurch, dass nicht festgelegt war, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten zu arbeiten war, bestand für den ArbG insoweit auch keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob die vereinbarte Zahl von Arbeitsstunden tatsächlich abgeleistet wurde.

     

    • Zwar werden bei einer Teilzeitbeschäftigung das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des ArbN auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt. Der Nachweis der vom ArbN erbrachten Arbeitsleistung kann dann aber durch Belege, zum Beispiel in Form von Stundenzetteln, üblich sein. Das FG stellte daher die Forderung auf, dass die Arbeitsleistung - sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt - durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.

     

    • Eine Regelung der Arbeitszeiten wäre entbehrlich gewesen, wenn sich die Arbeitszeiten zumindest annähernd aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben hätten, oder wenn nach der zu leistenden Arbeit zumindest eine gewisse Gewähr dafür bestanden hätte, dass die vereinbarten Arbeitsstunden abgearbeitet werden. Dies war jedoch bei der Beschreibung der Tätigkeit, wie sie sich aus § 2 des Arbeitsvertrags ergibt, nicht der Fall.

     

    • Wenn die Ehefrau des Zahnarztes in dieser Weise aber lediglich zur „Mitwirkung“ und „Vorbereitung“ verpflichtet war, war der genaue Umfang der zu leistenden Arbeit nicht bestimmt. Dadurch, dass sie die Arbeit zu Hause leisten konnte und nicht in der Praxis arbeiten musste, war eine Kontrolle, ob sie tatsächlich 45 Stunden pro Monat arbeitete, über die Anwesenheitszeiten in der Praxis nicht möglich. Es waren auf diese Weise auch die Zeiten, in denen sie die Arbeitsstunden leistete, nicht auf die Öffnungszeiten der Praxis eingegrenzt.

     

    Praxishinweis

    Über diesen Fall hinaus ist die Entscheidung vor allem für die Verwender von Musterarbeitsverträgen bedeutsam, die den hier beanstandeten Klauseln ähneln. Denn das FG „schließt im Übrigen (...) nicht aus, dass selbst bei einer Orientierung an dem Mustervertrag von IHK oder DATEV im Einzelfall einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung zu versagen sein kann.“ Da das Urteil rechtskräftig ist, kann damit gerechnet werden, dass Prüfer Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen künftig noch intensiver anschauen werden. Arbeitsverträge ohne näher konkretisierte Tätigkeitsbereiche, nicht festgelegte Arbeitszeiten sowie fehlende Nachweise für erbrachte Arbeitsleistungen könnten dann zu Problemen führen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 85 | ID 39090680