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  • · Fachbeitrag · Anträge


    Patientenrechtegesetz erhöht Anforderungen an Kassenanfragen - Was Sie jetzt beachten müssen


    von Dipl.-Kauffrau Anke Thomas, Wiesbaden


    | Das neue Patientenrechtegesetz, das zum 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist, verpflichtet Krankenkassen, Anfragen von Patienten künftig zügiger zu bearbeiten. Diese Neuerung hat auch Auswirkungen auf das Verordnungsverhalten der Ärzte. |

    Anträge dürfen nicht mehr verstauben


    Mit dem neuen Patientenrechtegesetz wurden den Krankenkassen neue Pflichten auferlegt: Anträge von Patienten dürfen künftig nicht einfach auf den Schreibtischen vor sich hinstauben, sondern müssen innerhalb von drei Wochen beantwortet werden. Ist es erforderlich, den MDK einzuschalten, gilt eine Antwortfrist von fünf Wochen. Diese Bestimmungen finden sich in § 13 Abs. 3a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 


    Dauert die Bearbeitung zu lang, sollten Ärzte nicht vorschnell verordnen


    Reagiert eine Krankenkasse nicht innerhalb der oben genannten Fristen, ist das jedoch nicht automatisch als Leistungszusage der Kasse zu werten. Vielmehr müssen Patienten nach Verstreichen der drei bzw. fünf Wochen nochmals eine „angemessene“ Frist setzen. Dies sollte am besten schriftlich mit dem Hinweis geschehen, dass sich der Patient die Leistung selbst beschaffen darf. Erst wenn eine Kasse nach Ablauf der zweiten Fristsetzung immer noch nicht reagiert hat, hat der Patient Anspruch auf die Erstattung der Kosten in voller Höhe, macht Henriette Marcus, Rechtsanwältin der Kanzlei Dönnebrink, Messner, Marcus aus Frankfurt aufmerksam. 


    Wichtig: Deshalb sollten Ärzte, wenn Patienten auf das Verschreiben einer Leistung pochen, weil die Fristen von drei bzw. fünf Wochen verstrichen sind, nicht gleich zum Rezeptblock greifen, sondern sich nach der erfolgten Fristsetzung erkundigen. Ansonsten könnte am Ende der Arzt der Dumme sein, der mit einem Regress für die Verordnung geradestehen muss. 


    PRAXISHINWEIS |  Bei langfristig verordneten Heilmitteln gilt seit der Neufassung der Heilmittelrichtlinie im November letzten Jahres, dass Ärzte bei genehmigten Verordnungen nicht in Regress genommen werden dürfen. Patienten mit dauerhaften Heilmittelverordnungen sollten sich deshalb unbedingt um eine 
Genehmigung bei ihrer Krankenkasse kümmern und diese dem Arzt in Kopie vorlegen. Die Dokumentation der Genehmigungen in der Krankenakte, sagt Rechtsanwältin Marcus, wird es Ärzten in Wirtschaftlichkeitsprüfungen leichter machen, einen Regress abzuwenden.

    Weiterführender Hinweis


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 18 | ID 38529860