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  • · Fachbeitrag · Bestimmung des Verfahrensgegenstands

    Mietstreitigkeit als Familiensache

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen.
    • 2. Streitigkeiten aus Mietverträgen, einschließlich gewerblicher Mietverträge, die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.

    (BGH 5.12.12, XII ZB 652/11, FamRZ 13, 281, Abruf-Nr. 130059)

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und der Beklagte B sind seit April 2011 rechtskräftig geschieden. Sie trennten sich 2009. Vor der Scheidung bewohnten sie gemeinsam mit ihrem Sohn S das im Eigentum der K stehende Haus. Hierin befindet sich die streitbefangene, etwa 83 Quadratmeter große Einliegerwohnung, die B von K im Januar 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete. K begehrt von B Mietzins und Nebenkosten für September 2009 bis Juli 2011. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist beim Familiengericht noch anhängig.

     

    B erhebt gegen die Mietzinsforderung Einwände. Bei der Trennung habe man sich darauf geeinigt, dass S einen Großteil (ca. 65 Quadratmeter) der von ihm zuvor gewerblich genutzten Einliegerwohnung nutze. Gleichzeitig habe er (B) Darlehensverbindlichkeiten, die das Haus betrafen, bedient. Zudem habe K nicht mehr zum Familienunterhalt und dem Unterhalt des S beigetragen. Hierdurch und insbesondere durch die Neuverteilung der Räumlichkeiten in dem Haus sei das gewerbliche Mietverhältnis stillschweigend aufgehoben worden. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer. Das von K angerufene LG hat den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG/Familiengericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der K hat das OLG den Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. B legte Rechtsbeschwerde ein.