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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Außenprüfungsanordnung und Steuerhinterziehung

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | Eine stetige Quelle für die Einleitung von Steuerstrafverfahren ist zweifellos die steuerliche Außenprüfung nach den §§ 193 ff AO. Ergeben sich während der Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, ist die Strafsachenstelle zu unterrichten und die Prüfung erst dann fortzusetzen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist ( § 10 BpO ). |

     

    Frage des Steuerberaters: Das FA beabsichtigt bei einem meiner Mandanten, einem Taxiunternehmer, eine Betriebsprüfung durchzuführen. Zwecks Terminabstimmung hatte der Prüfer mich insofern vorab schon telefonisch informiert. Als ich meinen Mandanten hierüber in Kenntnis gesetzt habe, hat dieser mir offenbart, dass er regelmäßig einen Teil der betrieblichen Einnahmen nicht erfasse und hieraus den Fahrern zusätzliche Schwarzlöhne zahle. Die Prüfung, so der Mandant, müsse unbedingt verhindert werden. Kann ich für den Mandanten etwas unternehmen?

     

    Antwort des Verteidigers: Die Anordnung einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt, der bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, gemäß § 193 Abs. 1 AO ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen zulässig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung nur in Ausnahmefällen Erfolg zu versprechen. Immerhin handelt es sich bei der Anordnung aber um eine Ermessensentscheidung (§ 2 Abs. 3 BpO), sodass zumindest überprüft werden kann, ob das FA ermessensgerecht entschieden hat.

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