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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Das sind die Neuerungen durch die AStBV (St) 2026

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    Die AStBV (St) 2026 (BStBl I 2025, 1858) ist mit Wirkung ab 1.1.26 an die Stelle der AStBV (St) 2025 getreten. Insofern ergeben sich wieder Neuerungen für das Steuerstrafverfahren sowie für das (steuerliche) Bußgeldverfahren, deren praxisrelevanteste hier vorgestellt werden. 

    1. Anwendungsbereich

    Wie sich aus Nr. 1 Abs. 1 AStBV (St) 2026 ergibt, gilt diese Verwaltungsanweisung nur gegenüber den Finanzbehörden – also überwiegend BuStra und Steufa. Da aber Steuerstraf- und -bußgeldverfahren meistens ihren Ausgangspunkt bei der Finanzverwaltung finden, ist die AStBV (St) praktisch bedeutsam.

     

    a) Steuerstraftaten

    Noch Nr. 18 Ziff. 1 AStBV (St) 2025 hatte als Steuerstraftaten i. S. v. § 369 AO Taten nach § 23 RennwLottG (Hinterziehung) erwähnt. Diesen Hinweis enthält die AStBV (St) 2026 nicht mehr, da diese Bestimmung nur bis 30.6.21 galt. In § 4 RennwLottG n. F. ist aber nun ein eigener Straftatbestand enthalten, wenn Rennwetten ohne Genehmigung abgehalten werden.

     

    b) Absehen von der Strafverfolgung

    Nr. 39 Abs. 5 AStBV (St) 2025 ordnete an, dass, solange die Besteuerungsgrundlagen noch nicht ermittelt sind, nur in Ausnahmefällen von einer Einstellung nach §§ 154 und 154a StPO Gebrauch gemacht werden soll. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO unterbleiben kann. Diese Einschränkung enthält die AStBV (St) 2026 nicht mehr, sodass künftig in einem frühen Verfahrensstadium solche Einstellungen vermehrt in Betracht kommen werden.

     

    c) Unterstützung durch andere Behörden

    Andere Behörden und Stellen müssen die BuStra bei ihren Ermittlungen insbesondere durch Auskünfte unterstützen, allerdings sind die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen zu beachten, wobei Nr. 42 Abs. 2 AStBV (St) 2026 noch auf § 39 PostG a. F. Bezug nimmt.

     

    Jedoch ist das Postgeheimnis nun in § 64 PostG n. F. aufgrund PostModG v. 15.7.24 (BGBl I 2024, Nr. 236) geregelt.

     

    In der Sache gilt aber nichts anderes, sodass auch aufgrund dieses nicht mehr aktuellen Verweises es dabei verbleibt, dass das Postgeheimnis bei entsprechenden Auskünften an die BuStra zu wahren ist.

     

    d) Rechtsstellung von Zeugen

    In Nr. 47 Abs. 3 S. 2 AStBV (St) 2026 wird klargestellt, dass Zeugen zwar aufgrund Vorladung von BuStra oder Steufa solche Fragen nicht zu beantworten brauchen, deren Beantwortung sie selbst oder ihre Angehörigen der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

     

    Dies sei aber kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern nur ein Auskunftsverweigerungsrecht, was auch nur auf solche Fragen beschränkt ist. Ansonsten bleiben diese Personen mithin verpflichtet, Fragen zu beantworten.

     

    e) Telefonsperren bei Durchsuchung

    Nr. 63 Abs. 8 AStBV (St) 2026 präzisiert aufbauend auf aktueller Rechtsprechung (LG Nürnberg-Fürth 8.5.24, 12 Qs 1/24, NStZ 24, 767), dass sich aus der Annexkompetenz zu § 105 StPO die Möglichkeit der Telefonsperre während einer Durchsuchung ergibt, um deren Ablauf bzw. Zweckerreichung nicht zu gefährden. Die Kommunikation mit dem Strafverteidiger muss allerdings gewährleistet werden. Durch dieses Instrumentarium ist es der Finanzverwaltung möglich, der Beseitigung von Beweismitteln entgegenzuwirken.

     

    f) Durchsicht von elektronischen Speichermedien

    Ausgehend von aktueller Rechtsprechung – BGH 13.3.25, 2 StR 232/24, NStZ 25, 560 – ist es gem. Nr. 69 Abs. 2 AStBV (St) 2026 unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips von § 81b Abs. 1 i. V. m. §§ 94 ff. StPO gedeckt, ein mobiles Endgerät zu entsperren, indem zwangsweise der Finger des Beschuldigten aufgelegt wird. Voraussetzung ist, dass zuvor ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO gerade auch dazu diente, das mobile Endgerät aufzufinden.

     

    Selbiges gilt im Zusammenhang mit Gesichtserkennung (Face-ID) oder Irisscan (OLG Bremen 8.1.25, 1 ORs 26/24, NStZ 25, 566). Insofern ist ersichtlich, dass die Finanzverwaltung bemüht ist, Barrieren bei der Durchsicht elektronischer Speichermedien zu nehmen.

     

    g) Öffentlich-rechtliche Verwahrung

    Wird ein Gegenstand im Steuerstrafverfahren beschlagnahmt, wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 3. Aufl., 379 m. w. N.).

     

    Insofern ist nach Nr. 69 Abs. 6 AStBV (St) 2026 der Gegenstand nach Freigabe nicht an dem Ort der Beschlagnahme oder dem Wohnort des Empfangsberechtigten zurückzugeben. Vielmehr muss dieser sie an dem Ort der Verwahrung nach § 697 BGB in Empfang nehmen (BGH 16.5.19, III ZR 6/18, NJW 19, 2618).

     

    MERKE — Dies ist insbesondere bedeutsam, wenn der Empfangsberechtigte sich inzwischen ins Ausland abgesetzt hat und die Rückgabe die Finanzverwaltung vor logistische Herausforderungen stellen würde. Bei der Herausgabe von Gegenständen an unbeteiligte Dritte ist die Entschädigungsvorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG zu beachten.

     

     

    h) Verkürzung auf Zeit

    Nr. 76 Abs. 3 S. 1 und 2 AStBV (St) 2026 stellt klar, dass die Verkürzung auf Zeit nur in „seltenen Fällen“ anzunehmen ist. Ziel des Täters muss es gewesen sein, sich nur einen Liquidationsvorteil zu verschaffen. In diesen Fällen ist zugunsten des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sich sein Vorsatz nicht auf eine dauerhafte Verkürzung bezog. Insofern wird die Finanzverwaltung durch diese Klarstellung in der AStBV (St) 2026 regelmäßig nicht geneigt sein, von einer Verkürzung auf Zeit auszugehen. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Täter den Steuerschaden inzwischen reguliert hat.

     

    i) Verfolgungsverjährung bei Steuerordnungswidrigkeiten

    In Nr. 102 Abs. 5 AStBV (St) 2026 ist nun die Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeiten (OWis) nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 und 1d AO aufgenommen. Dies ist nur eine Klarstellung, ansonsten hat die Finanzverwaltung an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass in diesen Fällen die Verfolgungsverjährung erst beginnt, wenn an den Meldungen nach § 138 Abs. 2 bzw. § 138b Abs. 12 bis 3 AO kein Interesse mehr besteht.

     

    j) Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

    Entgegen Nr. 109 Abs. 4 Ziff. 3 AStBV (St) 2025 enthält die AStBV (St) 2026 nicht mehr die Zuständigkeit, um OWis nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 f AO zu verfolgen. Dies hängt damit zusammen, dass diese Regelung mit Wirkung v. 28.3.24 durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.14 (BGBl I 2024 Nr. 108) aufgehoben wurde (Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 379, Rn. 40). Diese Regelung wurde jedoch ohne inhaltliche Änderungen in § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO überführt (BT-Drucks. 20/8628, 177). Auf diesen Bußgeldtatbestand verweist Nr. 109 Abs. 4 Ziff. 3 AStBV (St) 2026, sodass sich in der Sache hinsichtlich der Zuständigkeit der Finanzbehörde nichts geändert hat.

     

    k) Verstöße gegen das StBerG

    Durch das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe v. 10.3.23 (BGBl I 2023 Nr. 64) wurde mit Wirkung ab 1.1.25 § 160 StBerG geändert.

     

    aa) Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

    So war bis 31.1.24 in § 160 StBerG die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen als OWi mit Geldbuße bis 5.000 EUR belegt. Nun wird eine solche Tat von § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz(RDG) i. V. m. § 5 Abs. 1 StBerG mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR erfasst, § 20 Abs. 3 RDG. Dies ist jetzt in Nr. 107 Abs. 2 AStBV (St) 2026 niedergelegt (vgl. auch Günther, NWB 22, 3743, 3744 f.).

     

    Für die Ahndung solcher Taten ist nun nicht mehr die Bußgeld- und Strafsachenstelle des FA zuständig, sondern das Bundesamt für Justiz – § 20 Abs. 4 RDG (Günther, a. a. O., 3745). Insofern ordnet Nr. 109 Abs. 5 AStBV (St) 2026 an, dass ab 1.1.25 die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz insoweit gegeben ist.

     

    Für bis 31.12.24 eingeleitete Bußgeldverfahren verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Finanzbehörde (§ 7 Abs. 6 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz [RDGEG]).

     

    Der Bundesrat war erfolglos dafür eingetreten, dass aufgrund des Spezialwissens die Finanzbehörde für die Verfolgung dieser Taten zuständig bleiben sollte, wohingegen die amtliche Gesetzesbegründung in der Zentralisierung beim Bundesamt für Justiz den Vorteil darin sieht, dass dieses einen Überblick hat, wo überall bereits eine Person entsprechende Verstöße begangen hat (BR-Drucks. 20/3449, 70 f., 80 f.).

     

    bb) Verstoß gegen unaufschiebbare Anordnungen

    Der Gesetzgeber hat nun in § 160 Abs. 1 StBerG den OWi-Tatbestand darauf beschränkt, dass einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 S. 1 StBerG vorsätzlich (vgl. § 10 OWiG) zuwider gehandelt wird. Eine entsprechende Regelung enthielt bereits bis 31.12.24 § 160 Abs. 1 StBerG a. F. Diese Gesetzesänderung hat Nr. 107 Abs. 1 Ziff. 1 AStBV (St) 2026 nachvollzogen.

     

    Zuständig für die Verfolgung dieser OWi bleibt weiterhin das FA, § 164 StBerG.

     

    Das Höchstbußgeld wurde auch hier von 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben, um Wertungswidersprüche zum RDG – § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 RDG – zu vermeiden (BR-Drucks. 373/22, 80f.).

     

    Das angehobene Höchstbußgeld von 50.000 EUR greift nur für ab dem 1.1.25 begangene OWis unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie § 4 OWiG.

     

    cc) Schutz von Berufsbezeichnungen

    Zudem hat Nr. 107 Abs. 1 Ziff. 2 AStBV (St) 2026 konkretisiert, dass nicht nur die unbefugte Benutzung der Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft, sondern auch Lohnsteuerhilfeverein oder Landwirtschaftliche Buchstelle eine OWi nach § 161 StBerG darstellt.

    2. Resümee

    Insgesamt bringt die AStBV (St) 2026 nur wenig Neues gegenüber der AStBV (St) 2025. Im Wesentlichen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen als Reaktion auf Gesetzesänderungen bzw. Klarstellungen.

     

    Die in Nr. 69 Abs. 2 AStBV (St) 2026 erwähnten Maßnahmen, um die Durchsicht elektronischer Speichermedien zu ermöglichen, sind allerdings bemerkenswert und belegen, dass die Finanzverwaltung gewillt ist, technische Hindernisse zu überwinden.

     

    Eine weitergehende Änderung erbrachte allerdings die Neuregelung der Bußgeldbewehrung einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe v. 10.3.23 (BGBl I 2023 Nr. 64), wobei die Verfolgungskompetenz auf das Bundesamt für Justiz übergegangen ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gehm, Das sind die Neuerungen durch die AStBV (St) 2025 PStR 25, 157 ff.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 58 | ID 50668676