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  • · Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht und Zugewinnausgleich

    Illoyale Vermögensminderung: Keine unbegrenzte Auskunftspflicht

    von VRiOLG Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB.
    • 2. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.

    (BGH 15.8.12, XII ZR 80/11, FamRB 12, 362, Abruf-Nr. 123071)

    Sachverhalt

    Die Parteien waren verheiratet und trennten sich 2007. Die Antragsgegnerin F nimmt den Antragsteller M im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch. Das Verfahren ist seit Januar 2010 anhängig. Das AG hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen, weil Auskunft über den Bestand des Endvermögens zum Stichtag 8.6.09 erteilt worden sei und darüber hinaus keine weiteren Ansprüche bestünden. Das KG hat die Berufung, mit der die F die Auskunft auf den Verbleib eines dem M im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrags von 1.000.000 EUR beschränkt hat, zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision der F hat keinen Erfolg. Das KG hätte gemäß § 69 FamFG durch Beschluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist. Auf das Rechtsmittelverfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das FamFG Anwendung, da am 31.8.10 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich und die Verbundsachen erlassen war.