Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GOÄ

    „Unzeitzuschläge“ A bis K1 in der Kinderarztpraxis

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | FRAGE:   „Ich bin relativ neu in der GOÄ-Abrechnung und blicke bei den Zuschlägen A bis K1 nicht voll durch. Die Bestimmungen sind sehr verschachtelt. Können Sie mir eine Zusammenfassung und Tipps geben?“ |

     

    ANTWORT: Zusammenfassend ergibt sich: Die Zuschläge A bis D sind nur zu den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ berechnungsfähig, K1 ist nur zu den Nrn. 5 bis 8 GOÄ berechnungsfähig. Sie sind nicht steigerungsfähig (keine Faktorerhöhung möglich). Sie dürfen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden, unabhängig davon, ob mehrere zuschlagsfähige Leistungen erbracht wurden. Für dieselbe Sitzung darf neben den Zuschlägen A bis K1 nicht einer der Zuschläge E bis K2 berechnet werden. Die Zuschläge A bis C sind nicht nebeneinander berechenbar. Zum Zuschlag D kann aber bei Leistung zwischen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag B bzw. C berechnet werden. Bei der Samstagsprechstunde kann der Zuschlag D nur mit dem halben Satz berechnet werden.

     

    MERKE | Die Zuschläge müssen in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die den Zuschlag auslösende Leistung angeführt werden. Erst danach folgt dann die nächste Rechnungsposition.

    Als Sprechstundenzeit (Zuschlag A) gilt nicht nur, was auf dem Schild steht, sondern die Zeit, in der die Praxis für Sprechstundenpatienten schon offen ist oder die Sprechstunde noch andauert. Wird ein Patient vor der Sprechstundenzeit notfallmäßig versorgt, kann A berechnet werden. Hat der letzte Patient aus der Sprechstunde die Praxis verlassen, ist Ihre Anwesenheit in der Praxis dann unschädlich für die Berechnung. Als Feiertage (Zuschlag D) gelten nur gesetzliche Feiertage, nicht Brauchtumstage wie eine Kirmes. Das „Zuschlags-Wochenende“ (Zuschlag D) beginnt samstags um 0 Uhr und endet sonntags um 24 Uhr. Freitagabends und montagsfrüh gelten die anderen Zuschläge. K1 ist nicht an eine Unzeit, sondern nur an das Lebensalter gebunden. Er ist deshalb auch innerhalb normaler Sprechstundenzeiten berechenbar. Zuschlag K1 darf auch neben den Zuschlägen A bis D berechnet werden.

     

    Checkliste / Unzeitzuschläge

    • Vergessen Sie die Zuschläge nicht bei telefonisch erbachten Beratungen
    • Vergessen Sie K1 nicht innerhalb der Sprechstundenzeit
    • Übersehen Sie nicht die Kombinierbarkeit von K 1 mit A bis D
    • Übersehen Sie nicht die Kombinierbarkeit der Zuschläge am Wochenende
    • Die Zuschläge gelten auch im organisierten Notdienst
    • Wenn Sie wegen Ausschlussbestimmungen der GOÄ eine Ziffer nicht berechnen können (zum Beispiel 1 oder 5), können Sie trotzdem den Zuschlag berechnen. In der Rechnung kann dann zum Beispiel die Nr. 1 oder 5 GOÄ als „erbracht, aber nicht berechnet“ vor dem Zuschlag angeführt werden
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 22 | ID 35565560