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  • · Fachbeitrag · Probezeitkündigung

    Kündigung eines ArbN mit HIV-Infektion

    Die Kündigung eines ArbN mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, kann wirksam sein (LAG Berlin-Brandenburg 13.1.12, 6 Sa 2159/11, Abruf-Nr. 120497).

    Sachverhalt

    Der ArbN wurde von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Der ArbG hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass ArbN mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere auch HIV-Infektionen - nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des ArbN erfahren hatte. Dies hielt der ArbN für treuwidrig.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hält die Kündigung für rechtswirksam. Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem ArbG könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter ArbN auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten ArbN zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Auch eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehe dem ArbN nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle, und ob der ArbN im Vergleich zu anderen erkrankten ArbN ungleich behandelt worden sei. Eine unterstellte Ungleichbehandlung des ArbN sei wegen des Interesses des ArbG, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte ArbN auszuschließen, gerechtfertigt. Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen.