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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    KG hält Beteiligung an GmbH: Übertragung der KG-Anteile nach § 13a ErbStG steuerbegünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG ist zu gewähren, auch wenn der Schenker nur über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist (FG Köln 16.11.11, 9 K 3087/10, Abruf-Nr. 120634, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 4/12).

    Sachverhalt

    Der Kläger war Komplementär einer GmbH & Co. KG (KG) mit einer Einlage von 100.000 EUR. Ferner war die B-GmbH, deren Anteile die KG hielt, als Komplementärin ohne Einlage an der KG beteiligt, Kommanditist war ein Sohn des Klägers mit einer Einlage von 5.000 EUR. Die KG war vermögensverwaltend tätig und hielt sämtliche Anteile an zwei GmbH. Der Kläger übertrug im Jahr 2005 jeweils 9 % des Gesamtkapitals der KG auf seine Ehefrau und Kinder. Er begehrte für jeden Erwerber den Freibetrag und Bewertungsabschlag für Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 13a ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da der Kläger nicht unmittelbar an den GmbH beteiligt gewesen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. ist bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anwendbar, wenn diese zur Zeit der Steuerentstehung Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war. Die KG ist vermögensverwaltend tätig. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG a.F. (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG n.F.) gilt der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 ErbStG a.F. (§ 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG n.F.) zu bewerten ist, also über kein Betriebsvermögen verfügt, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.

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