Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Was tun, wenn private Krankenversicherer die Behandlungskosten nicht erstatten wollen?

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | Wenn Ihr Patient bei seiner privaten Krankenversicherung (PKV) eine Rechnung über Kosten für ärztliche Behandlungen einreicht, kann es vorkommen, dass die PKV die Erstattung mit der Begründung „von den vertraglichen Vereinbarungen nicht umfasst“ oder „nicht erstattungsfähig gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK“ verweigert. Solche oder so ähnliche Formulierungen erwecken den Eindruck, es gebe einen abschließenden Leistungskatalog, in dem die betreffende Leistung nicht enthalten sei und wogegen sich der Versicherte nicht zur Wehr setzen könne. Dies ist aber juristisch nicht der Fall. |

    Erstattung ist immer eine Frage des Einzelfalls

    Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es bei der PKV keinen Katalog, in dem erstattungsfähige Leistungen abschließend aufgezählt sind. Vielmehr ist es rechtlich immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Behandlung medizinisch notwendig und damit erstattungsfähig ist oder nicht. Hier müssen das Krankheitsbild des Patienten sowie Anwendungs- und Wirkungsweise der Behandlung im konkreten Fall medizinisch beurteilt werden. Ein bloßer Verweis des Versicherers auf angebliche Vertragsvereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften ist daher nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit abzulehnen.

     

    In manchen Versicherungstarifen ist enthalten, dass ab einer bestimmten Anzahl von Behandlungen pro Jahr die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden muss. Diese Regelung nehmen die Versicherer zum Anlass, die Mehrkosten einfach mit dem Argument abzulehnen, die medizinische Notwendigkeit sei nicht gesondert belegt worden. Auch hier gilt aber juristisch, dass bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit erstattet werden muss.

     

    Gutachten eines „Beratungsarztes“ rechtlich nicht bindend

    Auch wenn die private Krankenversicherung ein Gutachten eines „Beratungsarztes“ oder dergleichen vorlegt, ist dies rechtlich nicht bindend. Solche Gutachter stehen häufig in einem wirtschaftlichen Näheverhältnis zum Versicherer und sind nicht unvoreingenommen. Im Gerichtsprozess würde ohnehin ein neues Gutachten von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeholt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen gut begründen können, bestehen für den Patienten gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Erstattungsverweigerung der Versicherung zur Wehr zu setzen - notfalls auf dem Rechtsweg.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 17 | ID 31347380