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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrichtlinien 2011

    Fallstricke bei der Aufzählung begünstigter Erwerbe in R E 13b.1 ErbStR 2011

    | Zu den ErbStR 2011 ist noch im Dezember 2011 die Zustimmung des Bundesrats herbeigeführt worden. Die ErbStR 2011 sehen eine Fülle von Neuerungen vor (hierzu Brüggemann, ErbBstg 11, 285 ff.). Unter anderem erfolgt eine Aufzählung der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Erwerbe von Todes wegen (R E 13b.1 ErbStR 2011) und der begünstigten Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden (R E 13b.2 ErbStR 2011). Der Beitrag geht auf die für die Nachfolgeplanung wichtige Frage ein, welche einkommensteuerlichen Konsequenzen die nach dem ErbStG begünstigten Erwerbe von Todes wegen auslösen können. |

    1. Aufzählung der begünstigten Erwerbe von Todes wegen

    Begünstigter Erwerb von Todes wegen ist insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1922 BGB) nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. Das gilt auch, wenn das begünstigte Vermögen Gegenstand einer Vor- bzw. Nacherbschaft (§ 6 ErbStG) ist. Wird das Nacherbschaftsvermögen allerdings vorzeitig an den Nacherben übertragen (BFH 3.11.10, II R 65/09, ErbBstg 11, 44 ff.), handelt es sich um eine ebenfalls begünstigte Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG (R E 13b.2 Abs. 1 Nr. 4 ErbStR 2011). Als weitere begünstigte Erwerbe werden aufgeführt:

     

    • Der Erwerb durch Vermächtnis (Vorausvermächtnis), wenn der Vermächtnisnehmer begünstigtes Vermögen erhält (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG),

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