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  • · Fachbeitrag · Rechtskrafterstreckung

    Vorsicht Kostenfestsetzung: Rechtzeitig an alles denken

    | Der Bevollmächtigte einer Partei hat die Kostenfestsetzung betrieben und eine antragsgemäße Entscheidung erhalten, die in Rechtskraft erwachsen ist. Nun begehrt er aus einem abweichenden Streitwert die identische Gebühr unter Anrechnung des bereits festgesetzten Betrags. Hatte er vor AG und LG noch Erfolg, ist er vor dem BGH mit diesem Begehren gescheitert ( 10.3.11, IX ZB 104/09, Abruf-Nr. 113163 ). |

     

    Verlust im konkreten Verfahren: Gebühren von fast 27.000 EUR. Der BGH hat darauf abgestellt, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 03, 1462).

     

    • Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG.