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  • · Fachbeitrag · AGG

    Kündigungsausspruch kein ausreichendes Indiz nach § 22 AGG

    Der Ausspruch einer Kündigung als solcher und die Unterlassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind für sich genommen keine ausreichenden Indizien zur Vermutung der Benachteiligung nach § 22 AGG. Allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht aus (BAG 28.4.11, 8 AZR 515/10, Abruf-Nr. 113089).

    Sachverhalt

    Der seit 2000 beim ArbG beschäftigte ArbN A war nach häufigen kürzeren Fehlzeiten in früheren Jahren im Zeitraum zwischen dem 3.9.07 und dem 9.9.09 wegen „Angst und Depressionen“ arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2009 lud der ArbG den A unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 SGB IX zu einem Wiedereingliederungsgespräch ein. Vertreten durch seinen Parteivertreter ließ A das Gespräch aus gesundheitlichen Gründen absagen. Hierauf hörte der ArbG den bei ihm bestehenden Betriebsrat an und sprach dem A eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen zum 31.5.09 aus. Gegen diese Kündigung erhob A form- und fristgemäß Kündigungsschutzklage. Nach Klageerhebung nahm der ArbG mit Zustimmung des ArbN A die Kündigung zurück.

     

    Nunmehr verlangt A vom ArbG die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. A, der nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, ist der Auffassung, seine Erkrankung stelle eine Behinderung dar, durch den Ausspruch der Kündigung sei er benachteiligt. Indiz hierfür sei auch die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).