27.07.2020 · Fachbeitrag aus Forderungsmanagement professionell · Darlehensrecht
Nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers beim Verbraucherdarlehen ab dem Eintritt des Verzugs für die Dauer von zehn Jahren von ihrer Entstehung an gehemmt. Dadurch soll vermieden werden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde (BT-Drucksache 14/6857, S. 65 f.). Ein wesentlicher Aspekt für den Darlehensgeber ist dabei die ...
> lesen