· Fachbeitrag · Rückstellungen für Versicherungsvermittler
Ansatz und Bewertung: Vertragsnachbetreuung, stornobehaftete Provisionen und Rückbauverpflichtung (Teil 1)
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Sind Versicherungsvermittler zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) verpflichtet, müssen sie auch Rückstellungen bilden ‒ und zwar typischerweise für die Vertragsnachbetreuung, stornobehaftete Provisionen sowie für einen Rückbau von Mieträumen. Was es hierbei beim Ansatz und der Bewertung zu beachten gilt, zeigt MBP in zwei Beiträgen anhand zahlreicher Beispiele.
1. Grundlagen
Handelsrechtlich richtet sich der Ansatz von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB und die Bewertung nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Danach sind Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Erfüllung der erwarteten Verpflichtung notwendig ist. Deren Bildung ist deshalb kein Freifahrtschein zur Gewinnreduzierung, sondern an konkrete Regelungen und Grenzen gebunden. Nur tatsächlich erwartete Risiken sind abzubilden ‒ keine fiktiven.
MERKE — Zudem kann eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht. Oder anders ausgedrückt: Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen („more likely than not“). |
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