· Vermögensvorsorge
Asset Protection – Schutz für Unternehmens- und Privatvermögen

von Dr. Daniel Elias Serbu, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht und Dr. Deniz Hoffmann, Fachanwalt für Steuerrecht, beide Partner bei sherb Rechtsanwälte PartG mbB, Frankfurt am Main (www.sherbpartner.de)
Der vorliegende Beitrag liefert einen praxisrelevanten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Asset Protection. Gerade bei vorhandenem Unternehmensvermögen oder haftungsgefährdender unternehmerischer bzw. Geschäftsführertätigkeit sowie potenziell zukünftigen Pflichtteilsansprüchen, sollte frühzeitig gehandelt werden.
1. Grundsätzliches vorneweg
1.1 Was bedeutet Asset Protection?
Der Begriff „Asset Protection“ umschreibt allgemein den privaten Vermögensschutz und damit den Schutz vor dem Zugriff künftiger Gläubiger. Im Vordergrund stehen dabei rechtlich zulässige Gestaltungsmaßnahmen als Vermögensvorsorgeregelungen für den Haftungsfall. Gläubiger des Haftenden sollen nicht auf dessen Privatvermögen zugreifen können. Im Rahmen der Asset Protection erfolgt eine rechtlich und steuerlich sinnvolle Strukturierung des Privat- und Unternehmensvermögens.
Entscheidend ist insbesondere die rechtzeitige Umsetzung von Vermögensschutzmaßnahmen. Die Asset Protection muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem noch keine Haftung im Raum steht. Sind die Haftungsgefahren bereits immanent, so stehen gläubigerschützende Anfechtungsregeln nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) und der Insolvenzordnung (InsO) den Vermögensschutzgestaltungen entgegen. Bestimmte gläubigerschädigende Handlungen sind zu diesem Zeitpunkt zudem gemäß §§ 283 ff. StGB strafbewehrt.
1.2 Motive für Asset Protection
Asset Protection kann von verschiedenen Motiven geprägt sein. Primär geht es darum, in einem künftigen Haftungsfall den Gläubigern den Zugriff auf das private oder unternehmerische Vermögen zu verwehren oder zumindest zu erschweren. Mitunter kann bei einer unternehmerischen Tätigkeit wie die von Geschäftsführern, Gesellschaftern oder Angehörigen freier Berufe das Risiko der Haftung mit dem Privatvermögen bestehen, das sich ggfs. nicht (hinreichend) über eine entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließen lässt.
Daneben kann es auch darum gehen, rechtzeitige Vermögenstransfers vorzunehmen, um im Scheidungsfall die Vermögenssubstanz für den anspruchsberechtigten Ehepartner zu verringern. Ferner können Vermögenssicherungsmaßnahmen auch im Hinblick auf eine künftige Erbsituation relevant sein, um beispielsweise Pflichtteilsberechtigte auszuschließen bzw. den Vermögensbestand für deren Pflichtteilsanspruch zu minimieren.
2. Anfechtungsfestigkeit bei Vermögensübertragungen
Entscheidend für eine gelungene Asset Protection ist die Anfechtungsfestigkeit der erfolgten Vermögensübertragungen. Das bedeutet, dass die übertragenen Vermögensgegenstände dauerhaft dem Zugriff von Gläubigern entzogen sind und diese nicht aufgrund einer vom Gesetz vorgegebenen Anfechtungsmöglichkeit trotz wirksamer Vermögensverschiebung zu einem späteren Zeitpunkt in diese Vermögensgegenstände vollstrecken können sollen.
Das deutsche Zivilrecht kennt zwei verschiedene Formen der Anfechtung:
- Die vorinsolvenzliche Gläubigeranfechtung nach den §§ 1 ff. des Anfechtungsgesetzes (AnfG)
- Die Insolvenzanfechtung im Insolvenzverfahren nach den §§ 129 ff. InsO
Beide Anfechtungsvarianten haben den Zweck, dem Gläubiger einen Vollstreckungszugriff auf Vermögensgegenstände, die dem Anfechtungsrecht unterliegen, zu ermöglichen. So kann er in einen Gegenstand des ursprünglichen Schuldnervermögens wieder die Zwangsvollstreckung betreiben, die der Schuldner durch die Vermögensverschiebung zuvor verhindert hat (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1; Rosenberger, RNotZ 20, 357 [357]).
Beachten Sie — Die Anfechtungstatbestände der Gläubigeranfechtung und der Insolvenzanfechtung sind trotz ihrer unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung inhaltlich weitgehend identisch (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1).
2.1 Anfechtbare Rechtshandlung mit Gläubigerbenachteiligung
Für die Anfechtung bedarf es einer anfechtbaren Rechtshandlung, wobei dieser Begriff sehr weit zu verstehen ist. Hierzu zählt jede bewusste Willensbetätigung mit rechtlicher Wirkung. Es sind also sämtliche Rechtsgeschäfte oder Gestaltungsrechte (Kündigung, Verzichtserklärungen etc.) oder auch Prozesshandlungen, wie z. B. ein gerichtliches Anerkenntnis nach § 307 ZPO sowie rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z. B. Mahnungen) anfechtbar.
MERKE — Entscheidend ist jeweils, dass die Handlung des Schuldners zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Eine solche ist gegeben, wenn durch die Rechtshandlung die Masse der Schulden und Verbindlichkeiten vergrößert oder die Aktivmasse verringert wird oder wenn der Zugriff der Gläubiger auf die Haftungsmasse vereitelt, erschwert oder verzögert wird (Lutz/Hartlein, in: Kindl/Meller-Harnich: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, AnfG § 1 Rn. 21; Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 3 Rn. 5; Rosenberger, RNotZ 20, 357 [358 f.]). |
So besteht beispielsweise eine Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner Überweisungen oder Bargeldzahlungen vornimmt, einen (augenscheinlich) ungünstigen Vertrag abschließt oder ohne rechtliche Verpflichtung fremde Verbindlichkeiten übernimmt.
Die Gläubigerbenachteiligung ist hingegen abzulehnen, wenn der Schuldner infolge der Rechtshandlung eine vollwertige Gegenleistung erhält, auf die der Gläubiger sodann im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann.
2.2 Anfechtungstatbestände
Die Gläubigeranfechtung und die Insolvenzanfechtung kennen verschiedene Anfechtungstatbestände.
Als wichtigster Tatbestand ist zunächst die Vorsatzanfechtung (§ 3 Abs. 1 S. 1 AnfG, § 133 Abs. 1 S. 1 InsO) zu nennen. Dieser ist erfüllt, wenn der Schuldner mit der Absicht handelte, Gläubiger zu benachteiligen und der Empfänger der Leistung positive Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hatte. Entsprechende Rechtshandlungen kann der benachteiligte Gläubiger oder Insolvenzverwalter noch bis zu zehn Jahre nach der Vermögensübertragung anfechten.
Daneben ist insbesondere im Zusammenhang mit der Asset Protection die Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG, § 134 InsO) zu berücksichtigen. Hiervon sind unentgeltliche Vermögensübertragungen erfasst, die zu einer Gläubigerbenachteiligung führen.
Beachten Sie — Da der oder die Beschenkte weniger schutzwürdig ist, sind diese Rechtshandlungen bis zu vier Jahre seit Vermögensübertragung anfechtbar. Hierbei ist weder eine Benachteiligungsabsicht noch die Kenntnis des Beschenkten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erforderlich (BGH 25.6.92, IX R 4/92; Bork NZI 18, 1 [2]; Ponath, ZEV 06, 49 [50 f.]).
2.3 Rechtsfolge
Wenn der Anfechtungstatbestand erfüllt ist, muss der Empfänger des übertragenen Vermögensgegenstands die Zwangsvollstreckung in diesen anfechtbar weggegebenen Gegenstand dulden (§ 11 AnfG) bzw. bei der erfolgreichen Insolvenzanfechtung hat der Insolvenzverwalter gegen den Empfänger einen Rückgewähranspruch bzw. einen Anspruch auf Wertersatz (§ 143 InsO). Die wirksame Anfechtung hebt somit den mit der jeweiligen Asset Protection-Maßnahme beabsichtigten Vermögensschutz wieder auf.
3. Übersicht zu verschiedenen Mechanismen der Asset Protection
In der Fachliteratur und den Beratungshandbüchern finden sich vielzählige Vorschläge zu den Möglichkeiten einer Asset Protection. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die verschiedenen vorgeschlagenen Mechanismen eines effektiven Vermögensschutzes und beschränken uns sodann auf die Maßnahmen, die aus unserer Beratungspraxis am geeignetsten erscheinen.
3.1 Schutzobjekt: Unternehmensvermögen oder Privatvermögen
Bei Überlegungen zum Vermögensschutz ist jeweils zunächst danach zu differenzieren, welche Vermögensart geschützt werden soll. So können sich die Schutzmaßnahmen auf das Privatvermögen (des Unternehmers oder der Geschäftsführer) beziehen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Unternehmensvermögen zu schützen. Letzteres lässt sich beispielsweise durch die Errichtung einer unternehmenstragenden Familienstiftung umsetzen, bei der die Unternehmensanteile auf die Stiftung als künftige Unternehmensinhaberin bzw. Gesellschafterin überführt werden. Daneben bestünde auch die Möglichkeit, Unternehmensanteile – z. B. im Wege einer Güterstandsschaukel – auf den Ehegatten zu übertragen. Im letzteren Fall wären vor der Umsetzung insbesondere die ertragsteuerlichen Auswirkungen umfassend zu prüfen.
3.2 Einzelne Mechanismen im Überblick
Aus der Vielzahl der Maßnahmen für einen effektiven Vermögensschutz seien folgende Mechanismen besonders hervorgehoben:
- Familienstiftung: Das potenziell haftungsrelevante Vermögen wird dabei in Teilen oder als Ganzes auf eine Familienstiftung übertragen und der Stifter und seine Familienangehörigen erhalten sodann von der Stiftung als sogenannte Destinatäre Ausschüttungen aus den Erträgen des in die Stiftung eingebrachten Vermögens. Bei dieser Gestaltung ist der Pfändungsschutz außerhalb der Anfechtungsregeln besonders stark ausgeprägt (im Einzelnen hierzu unter 4.).
- Familienpool: In dieser Variante überträgt der Vermögensinhaber einzelne oder mehrere Vermögenswerte wie z. B. ein Grundstück oder ein Wertpapierdepot auf eine Familiengesellschaft, in der dieses Vermögen gebündelt wird (Familienpool). Als Rechtsformen eines Familienpools bieten sich je nach zivilrechtlicher und steuerlicher Ausrichtung die eGbR, eine (GmbH & Co.) KG oder auch die GmbH an. Die Familienangehörigen werden Mitgesellschafter der Familiengesellschaft und sind daher mittelbar über ihre Gesellschaftsbeteiligung am eingebrachten Wert und an der späteren Wertsteigerung des Gesellschaftsvermögens beteiligt. Bei dieser Variante ist der Vermögensschutz geringer als bei der Familienstiftung, da Gläubiger den jeweiligen Gesellschaftsanteil pfänden können.
- Güterstands- und Familienheimschaukel: Die Güterstandsschaukel bietet die Möglichkeit, im Wege des durchzuführenden Zugewinnausgleichs schenkungsteuerfrei Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen, um dadurch Vermögensallokationen beim haftungsgefährdeteren Ehegatten zu minimieren (hierzu näher unter 5.1).
- Eine Abwandlung stellt die sogenannte Familienheimschaukel dar, bei der das von den Eheleuten selbstbewohnte Familienheim ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten übertragen wird, um somit dieses Grundstück aus der Haftungsmasse des haftungsgefährdeteren Ehegatten zu nehmen. Der Vorgang ist ebenfalls schenkungsteuerfrei (§ 13 Nr. 4a ErbStG, vgl. im Einzelnen unter 5.2).
- Lebensversicherung: Teilweise wird empfohlen, mittels Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrags sein Vermögen zu sichern. Da dies die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts voraussetzt, ist diese Gestaltung häufig nicht die beste Lösung (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4 Rn. 238).
- Erbrechtliche Gestaltungen: Hierbei lässt sich zwischen lebzeitigen Gestaltungen (siehe dazu im Einzelnen unter 6.1) im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge – wie z. B. Pflichtteilsverzichtsverträge, lebzeitige Zuwendungen – und testamentarischen Gestaltungen für den Erbfall (im Einzelnen näher dazu unter 6.2) unterscheiden.
- Erwachsenen-Adoption: Durch die Adoption eines Kindes verringert sich automatisch der Pflichtteil der anderen Kinder, sodass dies häufig ein probates Mittel ist, um die Pflichtteilsquote von Kindern zu reduzieren. Dabei sind für die Adoption jedoch erhebliche Hürden zu überwinden.
4. Stiftungslösung
Eine häufig gewählte Maßnahme der Asset Protection ist die Errichtung einer Stiftung.
Hierfür errichtet der Stifter oder die Stifterin eine privatrechtliche Stiftung i. S. d. § 80 BGB und nach deren Anerkennung durch die Stiftungsbehörde überträgt er oder sie Vermögenswerte auf die Stiftung. Zwar wechselt ebenso wie bei einem Familienpool die Vermögensinhaberschaft vollständig auf die Stiftung. Im Gegensatz zum Familienpool hat die Stiftung jedoch keine Gesellschafter, sodass die Übergeber keine Anteile an dieser halten können und daher auch nicht mehr mittelbar am Vermögen der Stiftung beteiligt sind.
Zudem ist der Stifter oder die Stifterin auch – anders als bei der Vermögensübertragung auf eine Familiengesellschaft – nicht mehr (anteilig) an den übertragenen Vermögenswerten beteiligt. Der Stifter wird nicht Gesellschafter und partizipiert daher nicht an der Wertsteigerung des eingebrachten Vermögens, vielmehr generiert die Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit die Erträge. Die Stiftung kennt demzufolge keine Gesellschafter oder Mitglieder, sodass – anders als bei der Familiengesellschaft – keine Beteiligungen gepfändet werden können.
Beachten Sie — In der Regel wird sich der Stifter für die Errichtung einer Familienstiftung entscheiden.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Vermögen oder Teile des Vermögens auf eine zu errichtende oder bereits bestehende gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Bei dieser Variante ist es dem Stifter jedoch verwehrt, dass die Erträge aus dem Stiftungsvermögen ihm und seinen Familienangehörigen zur Unterstützung zufließen. Denn insoweit steht die Förderung des gemeinnützigen Stiftungszwecks und nicht die Versorgung des Stifters und seiner Familie im Vordergrund. Die sogenannte „Drittel-Regelung“ führt in der Praxis nicht dazu, dass eine umfassende Versorgung der Familienangehörigen des Stifters erfolgen kann.
Nach § 58 Nr. 6 AO darf die gemeinnützige Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens u. a. dazu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten. Das Angemessenheitserfordernis ist aber so auszulegen, dass eine Existenzsicherung des Empfängers erfolgt (vgl. Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 58 Rn. 14).
4.1 Errichtung der Familienstiftung
Zur Errichtung einer Familienstiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und einer Stiftungssatzung.
Das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 BGB stellt eine Erklärung des Stifters oder der Stifterin dar, mit dem er oder sie verbindlich erklärt, welche Vermögenswerte auf die zu errichtende Stiftung übertragen werden sollen, um damit den vorgesehenen Stiftungszweck erfüllen zu können. Für das Stiftungsgeschäft gilt nach § 81 Abs. 3 BGB die Schriftform. Eine notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts bei der Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen ist nicht erforderlich. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen der Stiftungsrechtsreform klargestellt (BT-Drs. 19/28173, S. 50).
Daneben ist für die Errichtung einer Stiftung die Erstellung einer Stiftungssatzung erforderlich. In der Satzung werden der Stiftungszweck und die Stiftungsorganisation niedergelegt. Zudem wird darin der Kreis der Begünstigten (sogenannte Destinatäre) festgehalten. Bei der Stiftungsorganisation ist zwingend ein Stiftungsvorstand zu bestimmen, der die laufende Geschäftsführung der Stiftung sowie ihre außergerichtliche und gerichtliche Vertretung übernimmt (§ 84 Abs. 1 und 2 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, ein weiteres Organ zu bestimmen, das den Stiftungsvorstand berät und kontrolliert. Seine Funktion ist mit der eines Beirats vergleichbar (fakultatives Organ).
Als Destinatäre werden i. d. R. die Familienmitglieder bestimmt. Entscheidend bei der Erstellung der Stiftungssatzung ist, dass die Stiftung auf Dauer angelegt ist und spätere Änderungen der Stiftungssatzung gemäß § 85 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Der Stiftungsvorstand hat die Aufgabe, das der Stiftung als sogenanntes Grundstockvermögen gewidmete Vermögen in seinem Bestand zu erhalten. Dieses dient zur Erfüllung des Stiftungszwecks, welcher meist die Versorgung der Familienmitglieder (Destinatäre) beinhaltet.
MERKE — Zu ihrer Entstehung muss die Stiftung von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt werden. Erst durch diesen behördlichen Anerkennungsakt wird die Familienstiftung rechtsfähig. |
4.2 Steuerliche Implikationen
Hinsichtlich der steuerlichen Implikationen ist zwischen den einzelnen Phasen zu unterscheiden:
- Besteuerung der Vermögensausstattung
- Laufende Besteuerung der Familienstiftung
Die Vermögensausstattung der Familienstiftung ist – anders als bei der gemeinnützigen Stiftung – nicht steuerbegünstigt. Insoweit begründet die Vermögensübertragung auf die Stiftung einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Sofern in der Stiftungssatzung als Destinatäre nur Abkömmlinge des Stifters bzw. der Stifterin (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) vorgesehen sind, greift das sogenannte Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Das bedeutet, dass für die Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem entferntest Berechtigten maßgeblich ist. Bezugsberechtigte sind i. d. R. der Urenkel bzw. Abkömmlinge der nachfolgenden Generation, sodass die günstigere Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG Anwendung findet und ein schenkungsteuerlicher Freibetrag von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt. Sofern begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen auf die Stiftung übertragen wird, gelten die entsprechenden Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG.
Die laufenden Einkünfte der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer (KSt), sodass sie mit 15,825 % (KSt zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die Stiftung ist anders als Kapitalgesellschaften i. d. R. von der Gewerbesteuer befreit und anders als bei anderen Körperschaftsteuersubjekten kann die Familienstiftung aus allen sieben Einkunftsarten des § 2 EStG Einkünfte generieren.
Ausschüttungen an die Destinatäre unterliegen sodann der Abgeltungsteuer und werden bei den Begünstigten vergleichbar mit Dividenden oder Gewinnausschüttungen grundsätzlich mit 26,375 % (inkl. Solidaritätszuschlag) besteuert.
Im Rahmen der laufenden Besteuerung ist zudem die sogenannte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu berücksichtigen. Da die Stiftung auf Dauer angelegt ist und zudem als juristische Person nicht versterben kann, wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert. Hierbei wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und angenommen, dass dieses Vermögen auf zwei Kinder übertragen wird. Dadurch wird der doppelte Freibetrag von je 400.000 EUR bei der Ermittlung der Erbersatzsteuer gewährt (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG).
4.3 Pfändungsschutz
Zunächst gelten hinsichtlich der vom Stifter auf die Familienstiftung übertragenen Vermögenswerte die allgemeinen Anfechtungsregeln, die unter 2. ausführlich dargestellt wurden.
Im Schrifttum wird mitunter diskutiert, inwieweit der Stifter im Falle seiner Verarmung in entsprechender Anwendung des § 528 BGB die Möglichkeit hat, von der Stiftung die Herausgabe der übertragenen Vermögenswerte zu verlangen. Dafür spräche die Sicherstellung des bisherigen Lebenswandels des Stifters. Dem wird andererseits das Schutzbedürfnis der Stiftung und ihre Stiftungsautonomie entgegengehalten. Im Ergebnis werden die Gläubiger des Stifters über diesen Weg selten erfolgreich pfänden können. Denn selbst wenn man einen Rückforderungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 528 BGB anerkennen würde, stünde dem in aller Regel das Vollstreckungshindernis nach § 852 Abs. 2 ZPO entgegen. Danach wäre die Forderung nur pfändbar, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, wobei dies auch bei zulässiger Pfändung des künftigen Anspruchs die höchstpersönliche Entscheidung des Stifters bleibt (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4 Rn. 117).
Damit stellt sich die Frage, ob die Gläubiger die Möglichkeit hätten, die Destinatärsrechte zu pfänden, sodass sie über diesen Weg an den Ausschüttungen zugunsten der satzungsgemäß bestimmten Begünstigten partizipieren können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Stiftungssatzung den Destinatären einen klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen eingeräumt hat (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4 Rn. 110). Wenn die Stiftungssatzung dies ausschließt, besteht keine Möglichkeit für die Gläubiger, die Ausschüttungsbeträge zu pfänden.
Im Ergebnis bietet die Familienstiftung bei entsprechender fachmännischer Ausgestaltung der Stiftungssatzung einen sehr weitreichenden Pfändungsschutz und stellt damit ein sinnvolles Instrument der Asset Protection dar.
5. Güterstands- und Familienheimschaukel
5.1 Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel bezeichnet eine Gestaltungsvariante, bei der Ehegatten den Güterstand (mehrfach) wechseln, um hierdurch von den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu profitieren. Konkret bedeutet dies, dass Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 1378 BGB) mittels notariellen Ehevertrags (§ 1408 BGB) den Güterstand hin zur Gütertrennung wechseln können. Die Konsequenz ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 3 BGB ausgelöst wird. Das heißt, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit einen geringeren Zugewinn hatte, eine entsprechende Zahlung in Geld von seinem Ehegatten fordern kann. Im Anschluss kann wiederum durch den Abschluss eines weiteren Ehevertrags der Güterstand wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft gewechselt werden, sodass sich hieraus der Begriff der Güterstandsschaukel ableitet.
Da es sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen gesetzlich begründeten Anspruch handelt, ist die Erfüllung dieses Anspruchs steuerlich als entgeltlich zu betrachten und stellt daher keine Schenkung dar (Fischer, ZEV 23, 286 [290 f.]). Gleichwohl ist es in der juristischen Literatur nicht unumstritten, ob die hierauf basierende Übertragung von Vermögenswerten tatsächlich „pflichtteilsfest“ ist (zum Streitstand Keim, ZEV 24, 350 [352], m. w. N.).
5.2 Familienheimschaukel
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Übertragung des sogenannten Familienheims unter Ehegatten steuerfrei. Der Begriff Familienheim ist in der Vorschrift legaldefiniert als ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Es kann sich daher anbieten, dass der vermögendere Ehegatte sein Eigentum an diesem Grundbesitz an seinen Ehegatten verschenkt. Dies ist gerade deswegen besonders interessant, da es sich um eine äußerst weitreichende Steuerbefreiung handelt, die keine wertmäßige Beschränkung vorsieht (Holtz, in: Roth/Holtz/Klose: Strategie und Taktik im Erbrecht, 2. Aufl. 2019, § 65, 113). Gegenüber der ebenfalls erbschaftsteuerbefreiten Vererbung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG hat die lebzeitige Übertragung zudem insbesondere den Vorteil, dass der Erwerber keine (zehnjährige) Behaltefrist einhalten muss.
Beachten Sie — Daher ist es grundsätzlich denkbar, dass der schenkende Ehegatte das verschenkte Objekt nach einer gewissen Zeit seinem Ehegatten abkauft und es dann gegebenenfalls sogar wieder verschenkt (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4, Rn. 63 ff.). Auf diese Weise kann von der steuerlich günstigen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gleich mehrfach profitiert werden. Dabei sollte jedoch stets die Grenze zur Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 42 AO beachtet werden.
Diese Gestaltung ist regelmäßig insbesondere aus steuerlichen Gesichtspunkten günstig. Im Rahmen des Pflichtteilsrechts ist sie dagegen nur bedingt zur Pflichtteilsreduzierung geeignet, da zwar der Nachlass reduziert und somit auch der Pflichtteilsanspruch verringert wird, aber an gleicher Stelle der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht. Zudem greift aufgrund der Regelung des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB die Abschmelzung des Anspruchs bei Ehegatten erst bei Auflösung der Ehe. Gleichwohl werden wegen des Niederstwertprinzips durch die Familienheimschenkung zumindest potenzielle Wertsteigerungen dem Pflichtteilsanspruch entzogen (vgl. Schlitt, in: Schlitt/Müller-Engels: Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2024, § 6, Rn. 12 ff.).
6. Erbrechtliche Gestaltungen
6.1 Lebzeitige Gestaltungen
Bei lebzeitigen Gestaltungen stellt sich häufig die Frage, wie das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen ist. Häufig belasten potenzielle Pflichtteilsansprüche die Nachlasspläne zukünftiger Erblasser. In solchen Fällen ist zu erwägen, ob der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags in Betracht kommt (6.1.1) oder ob lebzeitige Zuwendungen (6.1.2) geleistet werden sollen, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
6.1.1 Pflichtteilsverzichtsvertrag
Um hier die bestmögliche Sicherheit zu gewährleisten, bietet es sich an, Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Pflichtteilsberechtigten abzuschließen, § 2346 Abs. 2 BGB. Da es sich hierbei jedoch um gegenseitige Verträge handelt, besteht die Schwierigkeit hier auf tatsächlicher Ebene, da nicht jeder Pflichtteilsberechtigte im Vorfeld auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten wird. In Betracht kommt insoweit ein Schenkungsvertrag, der als Abfindungsvertrag an einen Pflichtteilsverzicht gekoppelt ist. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsverzichtsvertrag der notariellen Form bedarf, § 2348 BGB, und i. d. R. für den gesamten Stamm des Verzichtenden gilt (Große-Boymann, in: Burandt/Rojhan: ErbR 4. Aufl. 2022, § 2349 BGB, Rn. 2).
6.1.2 Lebzeitige Zuwendungen
Gerade in den Fällen, in denen ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht möglich ist, ist die sogenannte vorweggenommene Erbfolge ein probates Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Durch lebzeitige Schenkungen wird der Nachlass vorzeitig reduziert, sodass sich automatisch die Pflichtteilsansprüche des Berechtigten nach § 2303 BGB verringern. Zwar ist der Berechtigte insoweit nicht schutzlos gestellt, da § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch normiert, sodass auch ein der Pflichtteilsquote entsprechender Anspruch auf den Schenkungsnachlass besteht. Allerdings gilt hier die Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 BGB, wonach eine Schenkung nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall im vollen Umfang zu berücksichtigen ist, anschließend verringert sich der anzurechnende Teil pro Jahr um 10 %. Mithin ist der Schenkungswert nach zehn Jahren vollständig abgeschmolzen.
MERKE — Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei Schenkungen unter Ehegatten die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Abschmelzung ist ebenfalls gehemmt, wenn sich der Schenker am Schenkungsgegenstand Rechte vorbehält und den Vermögenswert dadurch weiter nutzt (BGH 27.4.94, NJW 1994, 1791, Lange, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 2325 BGB). Der praktisch wichtigste Fall ist der Vorbehalt des Nießbrauchs. Demgegenüber ist bei einem vorbehaltenen Wohnungsrecht der Beginn des Fristablaufs nur ausnahmsweise gehemmt (BGH 29.6.16, NJW 2016, 2957). |
6.2 Testamentarische Gestaltung
Immer noch ist die Errichtung eines sogenannten Berliner Testaments die häufigste Form des Ehegattentestaments, bei dem Ehegatten sich zunächst selbst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden.
Beachten Sie — Doch neben steuerrechtlichen Nachteilen, die durch die mangelnde Nutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge entstehen, ist bei diesem Testament zu beachten, dass hierdurch die Kinder für den ersten Erbfall ausgeschlossen werden und Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB haben.
Eine Alternative hierzu ist das sogenannte „Sylter Testament“. In diesem Fall werden bereits im ersten Erbfall die Kinder berücksichtigt, da sie als Erben eingesetzt werden. Andererseits werden auch die Interessen der Ehegatten in der Art berücksichtigt, dass sie entweder per Vermächtnis oder Nießbrauch finanzielle Vorteile genießen.
Je nach konkreter Konstellation sind damit Pflichtteilsrechte weitestgehend vermieden, da die Kinder bereits als Erben eingesetzt sind. Sollte einer der Beteiligten dennoch einen Pflichtteil geltend machen wollen, wird dieser häufig das ihm zugedachte Erbe ausschlagen müssen (§ 2306 Abs. 1 BGB).
6.3 (Erwachsenen-)Adoption
Die Erwachsenenadoption ist zwar strenggenommen keine erbrechtliche Gestaltung, jedoch wird diese dennoch nicht selten in Erwägung gezogen, um erbrechtliche Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.
Der Hintergrund ist, dass die adoptierte Person Kind des Annehmenden wird (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 Abs. 2 BGB). Es fällt somit in die gesetzliche Erbfolge des Erblassers und reduziert somit die Pflichtteilsquote der anderen Berechtigten. Der Weg über eine Adoption ist allerdings in der Praxis häufig schwer durchzusetzen. Zu beachten ist, dass ein mögliches Adoptionsverbot nach § 1796 BGB im Raum steht, wenn ein überwiegendes Interesse der bereits vorhandenen Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Auch Pflichtteilsansprüche fallen darunter (Pöcker, in: BeckOK BGB, 75. Ed. 2025, § 1769, Rn. 2, m. w. N.). Mithin ist die Adoption allein aus dem Grund, Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder zu reduzieren, nicht zulässig.
7. Lebensversicherung
Der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags wird häufig im Rahmen einer umfassenden Asset Protection erörtert. Generell geht es darum, dass der Versicherungsnehmer lebzeitig Beiträge zahlt, während die Versicherung im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erbringt. Hierdurch kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht unerhebliche Summen ansparen. Im Rahmen der Asset Protection stellt sich dabei insbesondere die Frage der Bezugsberechtigung. Wird das Bezugsrecht einer anderen Person als dem Versicherungsnehmer eingeräumt, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4, Rn. 206). Wenn kein Bezugsrecht bestimmt wird, bleibt dieses beim Versicherungsnehmer bzw. fällt im Erbfall in den Nachlass (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4, Rn. 214).
Entscheidend ist dabei, ob es sich um ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt. Wenn das Recht nur widerruflich eingeräumt wurde, verbleiben faktisch alle Rechte und Ansprüche beim Versicherungsnehmer, sodass bis zum Versicherungsfall eine Pfändung durch Gläubiger des Versicherungsnehmers möglich ist (Ponath, in: von Oertzen/Ponath: Asset Protection im deutschen Recht, 3. Aufl. 2019, § 4, Rn. 210 f.).
Generell gilt: Die betriebliche Altersvorsorge unterliegt dem Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das gilt für eine davon unabhängige Kapitallebensversicherung nicht.
FAZIT — Es ist essenziell, sich rechtzeitig damit zu beschäftigen, wie man am besten sein Unternehmens- und Privatvermögen vor ungewünschten Gläubigerzugriffen schützt. Gerade aufgrund der Regelungen im Anfechtungsgesetz und in der Insolvenzordnung kann die Planung nicht frühzeitig genug beginnen. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere die Gründung einer Familienstiftung oder eines Familienpools. Zudem bieten die Güterstandsschaukel sowie die steuerbefreite Übertragung des Familienheims interessante Gestaltungsspielräume. Dabei sollten auch testamentarische Regelungen – insbesondere im Hinblick auf potenzielle Pflichtteilsberechtigte – stets bedacht werden. |