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  • · Fachbeitrag · Vorsteuer

    Paukenschlag vom EuG: Gericht stellt Grund- sätze des Vorsteuerabzugs auf den Kopf

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Bis vor kurzem galt, dass der Vorsteuerabzug frühestens geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung vorliegt. Denn die Rechnung stellt einen zentralen Bestandteil des Vorsteuerabzugs dar. Dieser Grundsatz ist kürzlich vom Europäischen Gericht (EuG) aber aufgehoben worden. Das Gericht hat festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auch für frühere Perioden zulässig ist, sofern die Rechnung bis zur Abgabe der Steuererklärung vorliegt. SSP macht Sie mit der Entscheidung und deren Folgen vertraut.

    Das gilt bisher für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

    Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Elementarer Bestandteil für den Vorsteuerabzug ist aber das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ohne Rechnung wird der Vorsteuerabzug versagt.

     

    Beispiel 1

    Ein Unternehmer hat am 16.02.2026 eine Leistung für sein Unternehmen bezogen. Die der Leistung zugrunde liegende Rechnung geht aber erst 06.03.2026 ein. Am 10.03.2026 hat er seine Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2026 erstellt.

     

    Lösung: Das Recht auf Vorsteuerabzug ist am 06.03.2026 entstanden. Damit konnte die Rechnung nicht für die Voranmeldung Februar 2026 berücksichtigt werden. Erst in der Voranmeldung für März 2026 ist der Vorsteuerabzug zulässig.