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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagenbesteuerung

    „Alte“ PV-Anlagen: So umgehen Sie die Umsatzsteuer

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Für ab dem 01.01.2023 installierte PV-Anlagen wird aufgrund des in § 12 Abs. 3 UStG verankerten Nullsteuersatzes regelmäßig die Kleinunternehmerregelung angewandt. Bei Anlagen, die vor dem 01.01.2023 installiert worden sind, war es dagegen Usus, dass zur Umsatzsteuer optiert wurde, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Damit unterliegen Einnahmen und Entnahmen dieser PV-Anlagen der Umsatzsteuer. Doch das muss ab dem 01.01.2023 nicht mehr sein. SSP zeigt, wie Sie auch für alte Anlagen die Umsatzsteuer umgehen und welche Steuerfallen zu beachten sind. |

    Die Umsatzbesteuerung vor 2023 angeschaffter PV-Anlagen

    Wurde eine PV-Anlagen vor dem 01.01.2023 erworben, unterlag der Erwerb der Umsatzsteuer von 19 Prozent. Damit der Betreiber diese Steuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekam, wurde regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und zur Regelbesteuerung optiert.

     

    Korrektur des Vorsteuerabzugs für private Nutzungsanteile

    Der Haken: Die Einspeiseerlöse vom Netzbetreiber für den verkauften Strom unterlagen ab sofort der Umsatzsteuer und auch für den dezentral (privat) verbrauchten Strom musste gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (Ermittlung: Abschn. 2.5 Abs. 15 ff. UStAE). Damit sollte der vorangehende Vorsteuerabzug insoweit ausgeglichen werden, wie die PV-Anlage privat genutzt wird. Das gilt auch für Strom, der nach dem 31.12.2022 erzeugt und privat verwendet wird (BMF, Schreiben vom 27.02.2023, Az. III C 2 ‒ S 7220/22/10002 :010, Abruf-Nr. 234002, Rz. 4).

          

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