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  • · Nachricht · Unternehmensfinanzierung

    Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

    | Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn mit dem Zwinsswap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall wollte ein Winzer expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive Betriebserweiterung zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit Banken (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Winzer) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund vom Winzer nicht zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst 2015 begonnen werden. Zu dem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der Prognose abgesenkt, weshalb der Winzer seinen Finanzierungsbedarf ‒ ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge ‒ mit niedrig verzinsten Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte er als Betriebsausgaben geltend.

     

    Der BFH hat den Abzug zugelassen. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps sind Betriebsausgaben, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dazu müssen Darlehen und zinssicherndes Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sein (BFH, Urteil vom 10.04.2025, Az. VI R 11/22, Abruf-Nr. 248718).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 4 | ID 50458264