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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kürzung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Scheinunternehmern: Neue Chancen nutzen!

    | Stellt der Betriebsprüfer des Finanzamts fest, dass eine Eingangsrechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer von einem Scheinunternehmer oder bloßen Rechnungsschreiber ausgestellt wurde, war der Vorsteuerabzug bisher verloren. Drei Urteile machen jetzt aber Hoffnung. |

     

    Neue Rechtsprechung des EuGH

    Die Finanzämter stützen solche Vorsteuerkürzungen darauf, dass in der Rechnung die Angabe zum tatsächlichen Leistungserbringer fehle (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ziel des Einsatzes eines Scheinunternehmers bzw. Rechnungsschreibers sei die Abschirmung der tatsächlich Leistenden (Hintermänner). Der EuGH hat jetzt aber klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht verloren geht, wenn der Empfänger der Rechnung nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass der Rechnungsaussteller ein Scheinunternehmer ist und nur die tatsächlichen Lieferanten abschirmt (EuGH, Urteile vom 31.1.2013, Rs. C-642/11 und C-643/11; Abruf-Nrn. 130794 und 130795).

     

    PRAXISHINWEIS | Neu an diesen EuGH-Urteilen ist, dass das Finanzamt dem Rechnungsempfänger nachweisen muss, dass er vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. Bisher war die Beweislast umgekehrt.

     

    Vorsteuerabzug durch Nachweis-Mix und gute Argumentation sichern

    Um nicht Gefahr zu laufen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nachträglich streicht, weil der Rechnungsaussteller als Scheinunternehmer entlarvt wird, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

     

    • Sammeln Sie Informationen über den Rechnungsaussteller und bewahren Sie diese Informationen bei Ihren Geschäftsunterlagen auf (Gewerbeanmeldung, Referenzen von anderen Geschäftspartnern).

     

    • Treffen Sie sich in den Geschäftsräumen des leistenden Unternehmens und fotografieren Sie Klingelschild und Firmenschild. Dadurch erreichen Sie, dass das Finanzamt später nicht behaupten kann, der Rechnungsaussteller hätte keine eigenen Geschäftsräume.

     

    • Lassen Sie sich bei Warenlieferungen auf der Rechnung bestätigen, dass sich die gelieferte Ware im Eigentum des Rechnungsausstellers befand.

     

     

    • Gehen Sie keine Geschäftsbeziehungen ein, wenn die Konditionen illusorisch günstig sind. Hier würde wohl kein Vertrauensschutz gewährt.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 18 | ID 39201690

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