· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung: Das gilt laut BMF in „Wechselfällen“ für den Vorsteuerabzug
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
| Bis zum 31.12.2024 wurde bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nicht erhoben ‒ parallel war ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Seit dem 01.01.2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers steuerfrei und aus diesem Grund entfällt der Vorsteuerabzug. Doch was gilt, wenn ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechselt bzw. umgekehrt für den Vorsteuerabzug? Vor allem, wenn z. B. Ware als Kleinunternehmer eingekauft aber zum Zeitpunkt der Regelbesteuerung veräußert wird? SSP schafft anhand eines aktuellen BMF-Schreibens Klarheit. |
Kleinunternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
Bis zum 31.12.2024 ist bei Kleinunternehmern die für Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben worden. Es handelte sich um keine Steuerbefreiung, weshalb über § 19 Abs. 1 S. 4 UStG a. F. dafür gesorgt wurde, dass Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug erhielten. Mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG zum 01.01.2025 ist dieses Prinzip aufgegeben worden. Seit 2025 ist der von Kleinunternehmern getätigte Umsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei. Am fehlenden Vorsteuerabzug hat sich dadurch aber nichts geändert. Denn nun ist der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 3 UStG ausgeschlossen.
Wichtig | Die Kleinunternehmerregelung stellt nach wie vor eine erhebliche Vereinfachung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Denn bei Anwendung der Regelung haben beide Parteien mit der Umsatzsteuer nichts zu tun; das komplette Besteuerungsverfahren verschlankt sich.
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