Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Freiberufler und die Ist-Besteuerung: Wann die Buchhaltung zum Problem wird

    Die Führung einer Offene-Posten-Liste (OPOS-Liste) für noch offene Forderungen (z. B. Honorare) ist für die oft gewünschte Ist-Besteuerung unschädlich – eine freiwillige Bilanzierung dagegen schon. Diese Grundsätze hat der BFH jüngst bestätigt. Somit bleibt es dabei, dass die Entscheidung über die Gewinnermittlung oft unmittelbare umsatzsteuerliche Folgen hat. SSP klärt auf und zeigt, wie Sie die Soll-Besteuerung vermeiden.

     

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG führt zur Soll-Besteuerung

    Schon 2010 hatte der BFH entschieden, dass eine Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von Freiberuflern nach § 20 Nr. 3 UStG schädlich ist (BFH, Urteil vom 22.07.2010, Az. V R 4/09, Abruf-Nr. 103800). Das gilt auch dann, wenn Freiberufler freiwillig ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt bestätigt (BFH, Urteil vom 16.04.2026, Az. V R 16/24, Abruf-Nr. 255600). Damit bleibt es dabei: Wenn Freiberufler freiwillig bilanzieren und entsprechende Abschlüsse erstellen, können sie die Ist-Besteuerung nach § 20 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen.

     

    Wichtig — § 20 Nr. 1 UStG eröffnet Freiberuflern aber wie bisher eine eigene Möglichkeit für die Ist-Besteuerung, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.