· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuG-Urteil zum Vorsteuerabzug: Der EuGH wird es prüfen und wahrscheinlich kassieren
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dortmund/Düsseldorf
Der Vorsteuerabzug ist für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum die Rechnung empfangen hat. Das hat der EuG entschieden ( SSP 04/2026, Seite 16 ). Der Erste Generalanwalt am EuGH war damit nicht einverstanden. Er hat eine Überprüfung durch den EuGH veranlasst.
Der Hintergrund des Überprüfungsverfahrens
Das Europäische Gericht (EuG) hat in seinem Urteil vom 10.02.2026 (Rs. T-689/24, Abruf-Nr. 252542) an eine der Grundfesten des europäischen Umsatzsteuerrechts gerüttelt. Das wäre grundsätzlich zum Vorteil der Unternehmen, würde aber auch Probleme aufwerfen (SSP 04/2026, Seite 16 → Abruf-Nr. 50771413).
Der Erste Generalanwalt des EuGH hatte daraufhin beim EuGH nach Art. 62 Satzung des EuGH beantragt, das Urteil des EuG zu überprüfen. Der EuGH ist dem Antrag am 26.03.2026 unter Rs. C-167/26 RX gefolgt.
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