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  • 19.12.2017 · Nachricht · Umsatzsteuer

    „Briefkastensitz“ des Lieferanten reicht zum Vorsteuerabzug

    Ein „Briefkastensitz“ auf der Rechnung eines Lieferanten reicht für den Vorsteuerabzug. Das hat der EuGH in zwei vom BFH initiierten Vorabent-scheidungsersuchen entschieden. Die deutsche Finanzverwaltung sieht darin keine „vollständige Anschrifti“ und versagt den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen bisher. Diese Praxis dürfte nicht mehr haltbar sein.

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