· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug auf An- bzw. Vorauszahlungen: Das verlangt der BFH
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
Der BFH hat unlängst dazu Stellung genommen, welche Voraussetzungen an den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen zu stellen sind. Im konkreten Fall war der Rechnungsempfänger Opfer eines Betrugs geworden. Die versprochene Ware (Photovoltaikanlage) war gar nicht geliefert worden. SSP nimmt die Entscheidung zum Anlass, den Vorsteuerabzug auf An- bzw. Vorauszahlungen einmal grundsätzlich zu beleuchten.
Die Kernaussagen des BFH in der aktuellen Entscheidung
Die Kernaussagen des BFH (Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23, Abruf-Nr. 253629) lauten wie folgt:
Vorsteuerabzug ist unabhängig von Leistungserbringung
Auch wenn die Ware tatsächlich nicht geliefert wird, kann sich der Vorsteuerabzug aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG ergeben, wenn eine An- oder Vorauszahlungsrechnung vorliegt. Diese Vorschrift beruht auf Art. 167, 168 Buchst. a i. V. m. Art. 65 MwStSystRL.
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