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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF-Schreiben zu Gutscheinen ist da: Umsatzoptimierung (fast) leicht gemacht

    von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

    | Nach zwei Jahren hat sich das BMF endlich zur ‒ inzwischen nicht mehr ganz so neuen ‒ Umsatzbesteuerung von Gutscheinen positioniert. SSP fasst die interessantesten Details für Sie zusammen. |

    Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein?

    Gutscheine im Sinne von § 3 Abs. 13 ff. UStG sind solche Instrumente, die vom Berechtigten ganz oder teilweise anstelle einer regulären Geldzahlung als Gegenleistung zur Einlösung gegen Gegenstände oder sonstige Leistungen verwendet werden können. Umsatzsteuerrechtlich bestehen seit dem Jahr 2019 zwei Arten von Gutscheinen, Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine.

     

    Einzweck-Gutscheine sind hinsichtlich der einlösbaren Leistung ‒ inkl. des anzuwendenden Steuersatzes ‒ fest determiniert und lösen bereits bei ihrer Ausgabe Umsatzsteuer aus. Mehrzweck-Gutscheine können ‒ daher die Bezeichnung ‒ unterschiedlich verwendet werden. Sie unterliegen erst bei ihrer Einlösung der Umsatzsteuer. Diese neue Rechtsauffassung, die auf EU-Recht basiert, löst das alte System von Sach- und Wertgutschein ab. In einem neuen Abschn. 3.17 UStAE nimmt das BMF nun ausführlich zum Thema Stellung (BMF, Schreiben vom 02.11.2020, Az. III C 2 ‒ S 7100/19/10001 :002, Abruf-Nr. 218831).

       

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