· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Mit Gutscheinen das Geschäft ankurbeln und die Steuerbelastung minimieren
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die meisten Unternehmen geben Gutscheine aus – und das nicht ohne Grund. Mit (als Geschenk genutzten) Gutscheinen können neue Kunden gewonnen und bei nicht eingelösten Gutscheinen sogar eine Nettorendite von bis zu 100 Prozent generiert werden. SSP wirft deshalb einen 360-Grad-Blick auf das Gutschein-Thema. Erfahren Sie, wie (nicht eingelöste) Gutscheine bei der Gewinnermittlung behandelt werden und was bei Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen für die Umsatzbesteuerung gilt.
Wann Gutscheine der Umsatzsteuer unterliegen
Wünscht ein Kunde einen Gutschein und stellen Sie ihn aus, muss Ihr Kunde im Gegenzug für den Gutschein den Wert des Gutscheins an Sie zahlen. Weil Sie selbst noch keine Leistung erbracht haben, fällt – grundsätzlich – auf die Zahlung Ihres Kunden keine Umsatzsteuer an. Kommt der Kunde oder ein Dritter einige Zeit später mit dem Gutschein in Ihr Unternehmen und löst ihn in Waren oder Dienstleistungen ein, kommt es zu einem Leistungsaustausch. Die Einlösung des Gutscheins führt damit zu einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung, weshalb im Zeitpunkt der Einlösung Umsatzsteuer entsteht (§ 3 Abs. 13 und 15 UStG).
Beispiel 1 |
| Ein Restaurantbetreiber verkauft im März einen Gutschein im Wert von 50 Euro, den der Kunde sofort bar bezahlt. Im April erscheint der Kunde im Restaurant und verzehrt für 60 Euro Speisen und für 25 Euro Getränke. Die Rechnung über 85 Euro bezahlt er mit dem 50-Euro-Gutschein und 35 Euro Bargeld.
Lösung: Bei Verkauf des Gutscheins im März entsteht keine Umsatzsteuer. Die erhaltenen 50 Euro stehen dem Unternehmer zunächst in voller Höhe zur Verfügung. Bei der Einlösung im April kommt es zu einem Leistungsaustausch. Die Umsatzsteuer beträgt für die Speisen 3,92 Euro (60 Euro : 107 x 7 [§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG]), während für die Getränke 3,99 Euro fällig werden (25 Euro : 119 x 19 [§ 12 Abs. 1 UStG]). Der Unternehmer muss daher von den nun erhaltenen 35 Euro (zzgl. 50-Euro-Gutschein) 7,91 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. |
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