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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Investitionsabzugsbetrag: Wann kann er mehrfach ausgeschöpft werden?

    | Unterhält ein Einzelunternehmer, der einen Großhandel mit Altmaterialien und einen Schrotthandel betreibt, einen einheitlichen oder zwei selbstständige Gewerbebetriebe? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Düsseldorf hat in der Erstinstanz die Auffassung vertreten, dass nur ein Gewerbebetrieb vorliegt und demzufolge keine zwei Investitionsabzugsbeträge gebildet werden dürfen. |

     

    Um diesen Fall ging es beim FG Düsseldorf

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien betrieben, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einherging. Im Jahr 2013 erbte er den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. In den Streitjahren beantragte er die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgingen. Der Unternehmer argumentierte, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele. Der betriebsbezogene Höchstbetrag könne zweimal ausgeschöpft werden. Er begründete das damit, dass beide Betriebe aktiv und unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumen mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das überzeugte das Finanzamt aber nicht; also ging es vor Gericht.

     

    Die Entscheidung des FG Düsseldorf

    Das FG wies die Klage ab. Die wesentlichen Kriterien für eine einkommensteuerliche Zusammenfassung seien erfüllt (FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2021, Az. 15 K 1186/21 G,E, Abruf-Nr. 239731):

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