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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Das neue KöMoG (Teil 3): Diese Steuerfolgen resultieren aus dem Vollzug der Option

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Seit dem 01.01.2022 können viele Personengesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Das regelt das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG). SSP nimmt das zum Anlass, zu untersuchen, welche Folgen daraus für die Gesellschaft und die Gesellschafter resultieren. Die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaft unterscheiden sich nämlich fundamental. Teil 3 nimmt die Folgen der „KöMoG-Option“ ‒ insbesondere für den Gesellschafter ‒ unter die Lupe. |

    Der Optionsantrag nach KöMoG

    Stellt die Personengesellschaft einen Antrag auf Option nach § 1 KStG, wird sie ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Antrag folgt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Dabei kann ein Antrag erstmals für Wirtschaftsjahre gestellt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Der Antrag selbst ist nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen. Es gilt eine Ausschlussfrist von einem Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.

     

    Die Optionsfristen

    Ist eine Option zu Beginn des Jahres 2023 geplant, muss der Antrag damit bis zum Ablauf des 30.11.2022 bei dem für die bisherige gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt eingehen.

       

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