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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen 2013

    Lohnsteuernachschau darf künftig unangemeldet erfolgen

    | Lohnsteuerprüfer dürfen bei Betrieben künftig auch unangemeldet eine Lohnsteuernachschau durchführen. Das regelt § 42g EStG , der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz neu geschaffen wurde. In der Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob nach dem Erscheinen des Prüfers noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) ist es so, dass der Überraschungsbesuch eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige entfaltet. Die Durchführung der Umsatzsteuernachschau gilt nämlich als Prüfungsanordnung (FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 25.6.2010, Az. S 0702 - 9 - V A 1). Ob das bei der Lohnsteuernachschau genauso gilt, ist fraglich. Die Lohnsteuer stellt nämlich im Gegensatz zur Umsatzsteuer keine eigene Steuerart dar, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung steht aber noch aus.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 5 | ID 42219700

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