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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Pauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen

    | Bezuschusst ein Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen seiner Arbeitnehmer kann dafür seit dem 1. Januar 2014 die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht mehr genutzt werden. Arbeitgeber sollten deshalb von monatlicher Zuschusszahlung auf Einmalzahlung umstellen. Dann kann nämlich zumindest die Lohnsteuerpauschalierung beantragt werden. |

     

    Hintergrund | Dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen als Barlohn lohnsteuerpflichtig sind, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt (BMF, Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 - S 2334/13/10001; Abruf-Nr. 133228). Werden die Zuschüsse zu den Beiträgen jedoch nicht laufend sondern nur einmalig gezahlt, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern ein sonstiger Bezug (R 39b.2 Lohnsteuer-Richtlinien). Für sonstige Bezüge kann der Arbeitgeber beim Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG beantragen (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurz-Info Lohnsteuer Nr. 01/2014 vom 31.1.2014; Abruf-Nr. 140766).

     

    Wichtig | Die Pauschalierung setzt neben der Einmalzahlung voraus, dass die Zuschüsse einer größeren Anzahl von Mitarbeitern gewährt werden und je Mitarbeiter nicht mehr als 1.000 Euro im Jahr betragen (§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 2 | ID 42576193

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