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Pkw-Privatnutzungsverbot des GGf: vGA wegen Privatnutzung?
| „Es ist klärungsbedürftig, ob für den Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw, für den er mit der von ihm vertretenen Gesellschaft ein Privatnutzungsverbot vereinbart hat, nicht ausschließlich dienstlich, sondern auch privat nutzt“. Mit diesen Worten hat das FG Münster gegen seine steuerzahlerfeindliche Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen. Der GGf hat sie eingelegt. |
Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht nach Auffassung des FG Münster nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach Ansicht der FG Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist ‒ und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. Dann führt die unterstellte Privatnutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese ist nicht nach der Ein-Prozent-Regelung sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (FG Münster, Urteil vom 28.04.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Abruf-Nr. 237191).
Wichtig | Der GGf hat, wie oben erwähnt, Revision zum BFH eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. I R 33/23.