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Ausscheidender GGf arbeitet weiter: Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage ist keine verdeckte Gewinnausschüttung
Knüpft die Pensionszusage zugunsten des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers die Fälligkeit der Versorgungsleistung ans „Ausscheiden aus dem Unternehmen” mit Vollendung des 65. Lebensjahrs an, so kann der Begriff des „Ausscheidens” so zu verstehen sein, dass bereits das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vertragsparteien als ausreichend angesehen wurde. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg.
Sie hat zur Folge, dass eine Weiterbeschäftigung des bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers als normaler Arbeitnehmer (hier technischer Leiter) nicht dazu führt, dass die entsprechend der Pensionszusage mögliche und durchgeführte Einmalkapitalauszahlung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 10 K 10135/21, Abruf-Nr. 252461).