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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Rückzahlung von Corona-Soforthilfen erhöht Steuern: Übergang zur Bilanzierung als Ausweg?

    von Diplom-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden

    | Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Werden deshalb im Jahr 2021 Corona-Soforthilfen zurückgezahlt, die 2020 zugeflossen sind, kann dies zu einer effektiven Steuermehrbelastung führen. Kann diese Mehrbelastung umgangen werden? Bietet der Übergang zur freiwilligen Bilanzierung einen Ausweg? SSP bezieht Stellung. |

    EÜR: Das Problem des Zu- und Abflussprinzips

    Sind Ihnen im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen gewährt worden, müssen Sie diese in der EÜR für 2020 als Betriebseinnahme angeben (Zufluss). Stellt sich später heraus, dass die Auszahlung zu Unrecht erfolgte, müssen Sie den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzahlen. Im Zeitpunkt der Rückzahlung ergeben sich Betriebsausgaben (Abfluss). Erfolgt die Rückzahlung nicht im Auszahlungsjahr, sondern im Jahr 2021, kann sich eine zusätzliche Steuerbelastung ergeben. Denn im Jahr 2020 müssen Sie damit in Höhe der Soforthilfe einen Gewinn versteuern, den Sie gar nicht erzielt haben. Es kommt zu Verzerrungen in der Einkommensprogression. Das bei der EÜR geltende Zu- und Abflussprinzip können Sie nicht „abwählen“. Insbesondere können Sie die Rückzahlung nicht schon 2020 geltend machen, wenn Sie diese tatsächlich erst im Jahr 2021 geleistet haben.

     

    Wichtig | Für 2020 ergibt sich auch keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG („Fünftel-Regelung“) für außerordentliche Einkünfte. Denn die Soforthilfe ist kein Ersatz für entgangene Einnahmen, und es liegt ‒ zweitens ‒ regelmäßig auch keine Zusammenballung von Einkünften vor.

      

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