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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Nachträgliche Aufstockung eines Investitions-abzugsbetrags: BMF wendet BFH-Urteil jetzt an

    | Fallen voraussichtliche Investitionskosten höher aus als geplant, darf Ihr Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufstocken. Das hat das BMF jetzt bekanntgegeben. Es setzt damit endlich eine unternehmerfreundliche Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2014 um. Erfahren Sie nachfolgend, wann Sie einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufstocken können. |

    Die Folgen des Meinungsschwenks im BMF

    Der BFH hatte im Jahr 2014 entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufgestockt werden darf (BFH, Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13, Abruf-Nr. 174678). Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil bisher nicht angewendet (BMF, Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Textziffer 6). Doch jetzt ist das BMF umgeschwenkt. Das BFH-Urteil gilt in allen offenen Fällen (BMF, Schreiben vom 15.1.2016, Az. IV C 6 - S 2139-b/13/10001, Abruf-Nr. 146220).

     

    • Beispiel

    Ein Unternehmer hat für das Jahr 2016 den Kauf eines Nutzfahrzeugs mit Anschaffungskosten von 40.000 Euro geplant. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2013 hat er dafür einen Investitionsabzugsbetrag von 16.000 Euro gebildet (40.000 Euro x 40 Prozent). Im Jahr 2015 hat sich dann herausgestellt, dass das Fahrzeug nicht 40.000 Euro, sondern wohl 60.000 Euro kosten wird. Folge: Nach neuer Rechtsprechung und Finanzamtsmeinung darf der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag um 8.000 Euro aufstocken und diesen Aufstockungsbetrag vom Gewinn 2015 abziehen.

     

    Ursprünglicher Investitionsabzugsbetrag (40.000 Euro x 40 %)

    16.000 Euro

    Neuer Investitionsabzugsbetrag wegen gestiegener Investitionskosten (60.000 Euro x 40 %)

    24.000 Euro

    Aufstockungsbetrag = Betriebsausgabe 2015

    8.000 Euro

     
        

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