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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Lohn- und Umsatzsteuer-Nachschau: Fragezeichen zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige

    | Im Rahmen einer Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Nachschau ist es Prüfern des Finanzamts erlaubt, unangemeldet vor der Tür zu stehen und die Herausgabe umsatz- bzw. lohnsteuerrelevanter Unterlagen zu verlangen. In einem Gesetzesentwurf ist nun erstmals geregelt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich sein soll, wenn eine Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Nachschau begonnen hat. Auf diese Steuerverschärfung gilt es sich einzustellen. |

     

    Die Neuregelung von § 371 Abs. 2 Nr. 1e Abgabenordnung

    Die entsprechende Regelung befindet sich im Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der Fassung vom 3. November 2014 (BT-Drucksache 18/3018; Abruf-Nr. 143309). In der medialen Berichterstattung ist diese Neuregelung von § 371 Abs. 2 Nr. 1e Abgabenordnung (AO) weitgehend untergegangen. Darin steht, dass die bei einer Selbstanzeige gewünschte Straffreiheit nicht eintritt, wenn der Prüfer des Finanzamts unangekündigt zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG oder zu einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG erschienen ist und sich ausgewiesen hat.

     

    Wichtig | Leider ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Klarstellung handelt, die auch in die Vergangenheit wirkt, oder ob es um eine echte Neuregelung zur Selbstanzeige geht.

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