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  • · Fachbeitrag · Finanzamt intern

    (Nicht-)Abgabe von elektronischen Steuererklärungen: Was Sie jetzt wissen müssen

    | Die Finanzverwaltung zieht in punkto „elektronischer Abgabe von Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen“ die Daumenschrauben an. Das gilt vor allem für Steuererklärungen im unternehmerischen Bereich, die den Veranlagungszeitraum 2012 betreffen. Härtefallanträge werden nur noch im Ausnahmefall anerkannt. Machen Sie sich deshalb mit den finanzamtsinternen Vorschriften vertraut, um Verspätungszuschläge und andere Kalamitäten zu vermeiden. |

    Fiskus macht im Veranlagungszeitraum 2012 ernst

    Steuerzahler mit Gewinneinkünften müssen eigentlich schon seit 2011 ihre Steuererklärung elektronisch abgeben (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG). Im Veranlagungszeitraum 2011 hat die Finanzverwaltung aber noch beide Augen zugedrückt. Egal, ob steuerlich beraten oder steuerlich nicht beraten: Es wurde nicht beanstandet, wenn Steuerzahler mit Gewinneinkünften weiter Papiererklärungen abgegeben haben.

     

    Beachten Sie | Im Veranlagungszeitraum 2012 ist das anders. Steuererklärungen auf Papier werden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Wird dennoch eine Steuererklärung mit Gewinneinkünften in Papierform eingereicht, müssen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern folgendermaßen vorgehen:

     

    • Es ist zu prüfen, ob eine Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO vorliegt, die eine Abgabe von Papiererklärungen erlaubt (zum Beispiel ältere Steuerzahler ohne Internetanbindung, ältere Steuerberater mit wenigen Mandanten und fehlender technischer Kanzleiausstattung).

     

    • Liegt kein Härtefall vor, ist der Steuerzahler bzw. der Steuerberater aufzufordern, die Steuerdaten für 2012 elektronisch zu übermitteln. Die Papiererklärung gilt verfahrensrechtlich als nicht abgegeben.

     

    • Erfolgt auf die Anforderung der elektronischen Steuererklärung keine Reaktion, kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

     

    • Alternativ zur Zwangsgeldandrohung und -festsetzung kommt die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Bei der Schätzung muss sich der Bearbeiter im Finanzamt an die Angaben in der Papiererklärung halten.

     

    • Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, warum die Steuererklärung nicht elektronisch übermittelt wurde, wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Steuererklärung elektronisch abgeben müssen auch Steuerzahler, die erstmals seit dem Jahr 2012 eine Fotovoltaikanlage betreiben und daraus gewerbliche Einkünfte erzielen. Geben sie eine Papiererklärung ab, kann es Monate dauern, bis sie ihre Vorsteuererstattung erhalten.

     

    Authentifizierung: Wer die Übergangsfrist verstreichen ließ

    Am 31. August 2013 ist der freie elektronische Zugang zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen endgültig geschlossen worden. Eine elektronische Übermittlung ist seither nur noch mit Authentifizierung möglich. Viele Unternehmer haben diese letzte Frist aber verstreichen lassen. Was also tun?

     

    Härtefallantrag wird generell abgelehnt

    Unternehmer, die es versäumt haben, sich unter ElsterOnline registrieren und sich die Authentifizierung per Post zuschicken zu lassen, könnten auf die Idee kommen, einen Härtefallantrag nach § 150 Abs. 8 AO zu stellen und die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnsteueranmeldungen bis zur Authentifizierung einfach in Papierform abzugeben.

     

    Da spielen die Finanzämter aber nicht mit. Wer seine Voranmeldungen und Anmeldungen bisher elektronisch hätte übermitteln können, für den war es auch zumutbar, sich die Authentifizierung bis zum Ablauf der Übergangsregelung zu organisieren. Härtefallanträge werden deshalb abgelehnt. Papiervor- bzw. -anmeldungen gelten als nicht abgegeben - mit fatalen Folgen:

     

    • Die Papiervoranmeldung bzw. -anmeldung entfaltet keine Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO).
    • Die Festsetzungsverjährung nach § 170 AO wird nicht in Gang gesetzt.
    • Es kann keine Aufrechnungslage hergestellt werden.

     

    Die Sachbearbeiter im Finanzamt sind dazu angehalten, die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung ohne vorherige Ankündigung basierend auf den Daten der Papiererklärung zu schätzen. Ein Verspätungszuschlag soll bei der ersten Pflichtverletzung aber nicht festgesetzt werden.

     

    Weitere Papiervoranmeldungen und -anmeldungen trotz Schätzung

    Reagiert ein Unternehmer auf die erste Schätzung nicht - weil er sie nicht als Schätzung erkennt - und reicht er wegen der fehlenden Authentifizierung nach wie vor Papiervoranmeldungen bzw. -anmeldungen ein, wird wieder geschätzt. Diesmal setzt das Finanzamt aber einen Verspätungszuschlag fest.

     

    PRAXISHINWEIS | Beträgt die Zahllast 0 Euro oder wird eine Erstattung beantragt, kann kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (BFH, Urteil vom 27.6.1989, Az. VIII R 73/84). Der Sachbearbeiter wird den Verspätungszuschlag dann bei der nächsten Steuerfestsetzung nachholen, indem er einen höheren Verspätungszuschlag festsetzt. Alternativ kann er ein Zwangsgeld androhen und festsetzen, sollte sich ein Unternehmer ohne triftige Gründe weigern, seine Umsatzsteuervor- bzw. Lohnsteueranmeldungen authentifiziert zu übermitteln.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 17 | ID 42313189

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