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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Corona-Krise: Liquidität sichern mit dem neuen pauschalen Verlustrücktrag

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Das BMF hat ein Schreiben veröffentlicht, das zum Ziel hat, Ihnen als Unternehmer kurzfristig Liquidität verfügbar zu machen. Dazu können Sie Verluste, die Sie für das Jahr 2020 erwarten, jetzt schon pauschal mit Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 verrechnen. SSP stellt Ihnen die Neuregelung vor. |

    Ihr Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

    Soweit Sie für das Jahr 2019 noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden, können Sie gemäß § 37 Abs. 3 S. 3 EStG nachträglich einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 stellen. Das geht bis zum 31.03.2021. Das BMF erlaubt, dass Sie den Verlustrücktrag pauschal berechnen. Sie müssen den Verlust, den Sie 2020 wahrscheinlich erleiden werden, also nicht näher konkretisieren (BMF, Schreiben vom 24.04.2020, Az. IV C 8 ‒ S 2225/20/10003 :010, Abruf-Nr. 215391).

     

    Zur Antragsberechtigung und Antragsstellung

    Um den Antrag stellen zu können, müssen Sie im Jahr 2020 (u. a.) Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zugleich müssen Sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Den Antrag können Sie sowohl schriftlich als auch elektronisch (z. B. ELSTER) beim Finanzamt stellen.

       

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