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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Aufmerksamkeiten bis 40 Euro an Kunden bleiben ab sofort steuerfrei

    | Bei Präsenten an Kunden und Geschäftspartner hat die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG in der Vergangenheit für reichlich Ärger gesorgt. Der Grund: Führt der Schenker die Pauschalsteuer nicht ab, müsste eigentlich der Beschenkte den Wert der erhaltenen Zuwendung als Einnahme versteuern. Eine Verfügung der OFD Frankfurt hat dieses Steuerrisiko jetzt zumindest teilweise entschärft. |

     

    Bundesweit abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt

    Laut OFD wird auf Bund-Länder-Ebene jetzt eine andere Rechtsauffassung vertreten. Und zwar dergestalt, dass Kunden und Geschäftspartner beim Erhalt von Aufmerksamkeiten Arbeitnehmern gleichgestellt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A - 1 - St 222; Abruf-Nr. 123841).

     

    Mit anderen Worten: Für Zuwendungen an Dritte muss keine Pauschalsteuer abgeführt werden, wenn es sich bei den Präsenten um Aufmerksamkeiten handelt. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (R 19.6 LStR 2011).

     

    • Beispiel

    Sie schenken einem Geschäftspartner zum Geburtstag eine CD für 34,99 Euro. Folge: Für die Zuwendung der CD fällt keine Pauschalsteuer an, weil es sich um eine Aufmerksamkeit aus besonderem Anlass handelt.

    Vorgehensweise zur Vermeidung der Pauschalsteuer

    Entscheiden Sie sich für die Ermittlung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Nichtarbeitnehmer, sollten Sie spezielle Aufzeichnungen zu Aufmerksamkeiten bis 40 Euro aus besonderem Anlass führen. So können diese Kosten aus der Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer ausgegliedert werden.

     

    • Beispiel

    Das Konto Geschenke weist einen Saldo von 12.000 Euro auf. Weil Sie während des Jahres Aufzeichnungen zu bloßen Aufmerksamkeiten an Kunden und Geschäftspartner geführt haben (Rechnungskopie, Anlass für die Zuwendung), können Sie 4.000 Euro ausgliedern. Die Pauschalsteuer wird nur für 8.000 Euro fällig.

    PRAXISHINWEIS | Auch für die übrigen Geschenke bis netto 35 Euro besteht Hoffnung, dass dafür keine Pauschalsteuer mehr abgeführt werden muss. Dazu ist nämlich ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 52/11). Mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens halten Sie sich alle Chancen offen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 18 | ID 37337380

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